1. Die zulässige Beschwerde der Beklagten (§ 66 Abs. 2 GKG) ist unbegründet.
a) Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. als nicht gegeben angesehen.
aa) Nach der genannten Bestimmung ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. von einem dreifachen Satz auf eine einfache Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist. Bei den Urteilen nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. handelt es sich um Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile oder Urteile, die nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird.
Ob der vorherige Erlass eines Zwischenurteils der Anwendung des Ermäßigungstatbestands entgegensteht, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit sei kein Urteil i.S.d. genannten Norm, weil sich das Gericht nicht mit dem Streitstoff und den Prozessaussichten befassen müsse (so OLG München, Beschl. v. 11.11.2002 – 11 W 2171/02, FamRZ 2003, 1765; zustimmend Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., KVGKG 1211 Rn 16; ebenso Stix, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Kostenrecht, 19. Edition, GKG KV 1211 Rn 18). Dagegen ermäßigt sich die Gebühr im Falle eines vorausgegangenen Zwischenurteils nach überwiegender Auffassung nicht, weil es sich bei dem Zwischenurteil um keines der in Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. genannten Urteile handele (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2012 – 10 W 51/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.6.2007 – 6 W 29/07, MDR 2007, 1104; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.7.2004 – 14 W 470/04, MDR 2005, 119 [= AGS 2004, 489]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.12.2002 – 13 W 3607/02, MDR 2003, 416; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG-KostVerz. Nr. 1211 Rn 109).
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Nr. 1211 GKG-KostVerz. gehören Zwischenurteile nicht zu den unter Nr. 2 genannten Urteilen. Im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich also um "ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile," welches dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich vorausgegangen ist.
Demgemäß käme allenfalls eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 1211 GKG-KostVerz. in Betracht, wofür jedoch die nötigen Voraussetzungen fehlen. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651).
Eine solche planwidrige Regelungslücke lässt sich hier nicht feststellen. Im Wege der teleologischen und historischen Auslegung lässt sich lediglich ermitteln, dass der Gesetzgeber mit der Ermäßigung der Gebühr Formen der Verfahrensbeendigung privilegieren wollte, die zu einem reduzierten richterlichen Arbeitsaufwand führen. Entsprechend heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass etwa Entscheidungen nach § 91a ZPO nicht mehr gebührenmäßig begünstigt werden sollten, weil sie erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand auslösen, und Gleiches für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO gelte, da der Erlass eines solchen Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetze (vgl. BT-Drucks 12/6962, 70). Ferner ist die Regelung, wonach die vorausgegangene Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ebenfalls verhindern soll, damit begründet worden, dass das Gericht in diesen Fällen zwar in der Hauptsache einen geringeren Aufwand habe, aber schon zuvor im Verfahren über den Erlass einer Sicherungsanordnung eine sachliche Prüfung des Streitstoffs vollzogen worden sei (BT-Drucks 17/10485, 35).
Letztlich bleibt es aber der Einschätzung und dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, welcher zuvor angefallene Arbeitsaufwand bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise als noch ausreichend gering bewertet wird, um eine Gebührenermäßigung zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die Problematik von Zwischenurteilen nicht bekannt gewesen sei und er die Fallkonstellation eines vorausgegangenen Zwischenurteils im Gesetzgebungsverfahren übersehen habe, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Solches ergibt sich auch n...