RVG § 55 Abs. 5 S. 4
Leitsatz
Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist für den Vergütungsfestsetzungsantrag vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 S. 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind.
AG Braunschweig, Beschl. v. 1.2.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16
1 Sachverhalt
Mit Kostenantrag beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Vergütung. Er erklärte in dem Antrag, dass die von ihm vertretene Person nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, er tätig gewesen sei, als die von ihm vertretene Person inhaftiert gewesen sei und dass er Vorschüsse i.H.v. 0,00 EUR erhalten habe.
Daraufhin übersandte der Urkundsbeamte des AG dem Verteidiger ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"In pp. haben Sie mit Schreiben vom … Ihre Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht. Gem. § 58 Abs. 3 RVG werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Vorschüsse oder Zahlungen Dritter an Sie geleistet worden sind."
Ferner müssten Sie versichern, dass Sie spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werden (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG).“
Der Verteidiger entgegnete, dass ihm die Monierung völlig unverständlich sei, verwies auf die letzte Zeile des Antrags, 1. S., indem mitgeteilt wurde, dass er keine Vorschüsse erhalten habe, und merkte an, dass das Gesetz keine Erklärungen für die Zukunft verlange.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle legte die Akte daraufhin der Bezirksrevision beim LG vor, die in ihrer Stellungnahme feststellte, dass gem. § 55 Abs. 5 RVG im Rahmen eines Antrages auf Vergütungsfestsetzung als Pflichtverteidiger folgende Angaben zu machen seien:
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ob und welche Zahlung der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, |
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bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben, |
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Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. |
Weiterhin führt sie aus:
"Diese Angaben sind auch in dem amtlichen Vordruck erhalten, der für den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung genutzt werden kann. Da insoweit kein Formularzwang herrscht, ist eine Beantragung formlos möglich, jedoch sind die notwendigen Angaben innerhalb dieses Antrages vorzunehmen."
Ich rege an, diese Angaben zügig nachzuholen, damit eine Festsetzung wie gewünscht, schnell erfolgen kann.“
Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin wurde dem Verteidiger durch den Urkundsbeamten zur Kenntnisnahme, zur weiteren Veranlassung und künftiger Beachtung übersandt. Weiterhin wurde der Verteidiger gebeten, die fehlenden Angaben mitzuteilen, damit eine Auszahlung der Vergütung erfolgen könne.
Der Verteidiger erklärte daraufhin seine Weigerung, die gewünschten Angaben nachzuholen und legte gegen die "endgültige Ablehnung der Festsetzung" das zulässige Rechtsmittel ein.
Die Akte wurde daraufhin erneut der Bezirksrevisorin vorgelegt, die daran festhielt, dass die angeforderte zusätzliche Erklärung erforderlich sei, um über den Kostenantrag zu entscheiden.
Auch diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger vom Urkundsbeamten zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übersandt. Gleichzeitig teilte der Urkundsbeamte dem Verteidiger mit, dass er auf Anraten der Bezirksrevisorin seinen Antrag wegen Unvollständigkeit zurückweisen und sein eingelegtes Rechtsmittel als Erinnerung gegen seinen sodann folgenden Beschluss werten werde, sollte der Verteidiger die gewünschte Erklärung nicht nachreichen.
Nachdem der Verteidiger erneut bekräftigte, dass er die zusätzliche gewünschte Erklärung nicht abgeben werde und die Bitte äußerte, die Sache nun endlich dem Gericht vorzulegen, erließ der Urkundsbeamte einen Beschluss, nach dem er den Antrag auf Erstattung von Pflichtverteidigervergütung des Verteidigers wegen Unvollständigkeit zurückwies mit der Begründung:
"Es fehlt die Erklärung ‘spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt‘ § 55 V S. 2 RVG)."
Mit der Übersendung der Beschlussausfertigung teilte der Urkundsbeamte dem Verteidiger weiterhin mit, dass er sein eingelegtes Rechtsmittel als Erinnerung gegen diesen Beschluss werte und die Akte nunmehr dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorliege.
2 Aus den Gründen
Der Verteidiger hat gegen die "endgültige Ablehnung der Festsetzung" "das zulässigen Rechtsmittel" eingelegt. Dies ist als Erinnerung gem. § 56 RVG auszulegen.
Die Erinnerung ist auch zulässig, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch kein den Antrag zurückweisender Beschluss des Urkundsbeamten vorlag.
Die Erinnerung ist auch begründet.
Dem Verteidiger stehen die geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zu.
Soweit die Bearbeitung des Kostenantrages daran scheiterte, dass der Verteidiger trotz Aufforderung des Urkundsbeamten nicht versichert hat, dass er spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werde, ist dies unerheblich und steht...