Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostengrundentscheidung in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 165 Rn 3).

Die zulässige Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt.

Der Einzelrichter hat mit unanfechtbarem Beschluss im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO – Abänderungsverfahren – seinen ursprünglich ablehnenden auf § 80 Abs. 5 VwGO fußenden Beschluss – Ausgangsverfahren – abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Im erfolglosen Ausgangsverfahren hatte der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Nach der Kostenentscheidung im stattgebenden Abänderungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Kosten des gleichfalls gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens zu tragen.

Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind stets die Gebühren und Auslagen "eines" Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des RVG (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung "der Angelegenheit". In "derselben Angelegenheit" kann er die Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Letztere Norm wird durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend typisiert und pauschaliert, es handelt sich – wie hierbei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangs – und dem folgenden Abänderungsverfahren um kostenrechtlich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in "derselben Angelegenheit". Dies gilt gem. § 16 Nr. 5 RVG kraft Gesetzes; eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass Ausgangs- und Abänderungsverfahren etwa unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt und jeweils durch einen Beschluss entschieden werden (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des primär das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber regelnden RVG -seinerzeit BRAGO – im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst zu § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2009 – 9 KSt 4/08, u.a., juris Rn 4).

Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z.B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d.§ 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2014 – 19 E 524/14.A, n.V.; ausf. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 ff. [= AGS 2012, 17]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2014 – 13 L 644/14.A, n.V.; Hartmann, in: KostG, 43. Aufl., § 16 RVG Rn 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn 82f., 92, jeweils m.w.N.).

Hat der Antragsteller – wie hier – zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.3.2014 – 2 MC 310/13, n.V.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 a.E. [= AGS 2012, 17]).

Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berecht...

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