1. Ist ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z.B. Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten.
  2. Die Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war.
  3. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 S. ZPO.

VG Würzburg, Beschl. v. 13.9.2017 – W 4 M 17.33246

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