Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 EUR ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Nach Nr. 7002 Abs. 1 VV kann die Pauschale (für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV gefordert werden.
Vorliegend wurden die Akten nicht auf dem Postweg, sondern in elektronischer Form vorgelegt, ein sonstiger Postverkehr fand nicht statt.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Pauschale ist jedoch nicht, dass in dieser Angelegenheit überhaupt nachweisbare Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.S.d. Nr. 7001 VV angefallen sind.
Die gegenteilige Auffassung (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, Nr. 7001–7002 VV Rn 20 m.w.N.) lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Formulierung in Nr. 7002 VV "anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001" begründen. Der Gesetzgeber ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass neben der allgemeinen Geschäftsgebühr für die Einrichtung technischer Anlagen auch Kosten für die Kommunikation anfallen. Die Geltendmachung einer Pauschale soll den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der konkret angefallenen Entgelte ersetzen. Der Gesetzgeber konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass angesichts der heute vorhandenen Flatrate Verträge ein Nachweis über einzeln aufschlüsselbare Kosten nicht mehr möglich ist, obwohl in den Flatrate-Entgelten durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtung, wenn auch in einer pauschalierten Form, enthalten sind.
Für die Entstehung der Pauschale ist heute angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. § 126a BGB, § 55a VwGO) die Kommunikation durch elektronische Medien als ausreichend anzusehen, so dass die Pauschale mit jeder Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrate Verträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist. Es würde dem Sinn und Zweck einer Pauschalregelung und dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT Drucksache 15/1971, 1) das Kostenrecht "transparenter und einfacher" gestalten wollte, wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale nach Nr. 7002 VV fordern wollte, dass tatsächlich der Nachweis einzelner im konkreten Verfahren angefallener Kostenpositionen für Kommunikationsdienstleistungen erbracht werden müsse (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 3.5.2017 – 18 W 195/16, BeckRS 2017,113307 [= AGS 2017, 396]).
Kostenbegründend ist somit allein die Kommunikationshandlung im elektronischen Rechtsverkehr als solche, unabhängig von einem konkret nachweisbaren Kostenanfall.
Die Antragstellerin kann die Pauschale für die Post- und Telekommunikationsdienstleistung i.H.v. 20,00 EUR auch geltend machen, da sie in der allgemeinen Prozesserklärung v. 27.6.2017 hierauf nicht verzichtet hat. Denn der in dieser Erklärung ausgesprochene Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten betrifft nur die Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Die Antragstellerin (Beklagte) kann somit von den Antragsgegnern (Klägern) die Zahlung von 13,33 EUR (2/3 von 20,00 EUR) fordern. Im Kostenausgleich ist dies zu berücksichtigen, so dass die Antragstellerin 497,38 EUR (510,71 EUR – 13,33 EUR) an die Antragsgegner zu zahlen hat. Insoweit war der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.
AGS 4/2018, S. 179 - 180