VwGO §§ 151, 162 Abs. 1, 165; RVG VV Nr. 3104
Leitsatz
Die durch einen Mediationstermin anfallende Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
VG München, Beschl. v. 12.9.2017 – M 3 M 15.5860
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin erhoben.
Nach einem Mediationsverfahren, in dem der Konflikt nicht beigelegt werden konnte, wurde die Verwaltungsstreitsache zur mündlichen Verhandlung geladen. Daraufhin nahm der Antragsteller die Klage zurück. Das Verfahren wurde eingestellt, die Kosten dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Hiernach beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kostenfestsetzung. Beantragt wurden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 393,90 EUR sowie 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vertretung im Mediationstermin) i.H.v. 363,60 EUR, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) i.H.v. 20,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV i.H.v. 147,73 EUR, insgesamt 925,23 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin des VG die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 EUR fest.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts. In der Sache sei es zu keinerlei gerichtlichem Verfahren gekommen. Die erfolglos durchgeführte Mediation sei kein gerichtliches Verfahren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Auch die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor einem Mediationsrichter des VG löse eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sei.
2 Aus den Gründen
Der gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§ 164, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO) die diesem entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 925,23 EUR festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts in der geltend gemachten und festgesetzten Höhe v. 925,23 EUR.
Gem. § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, so also auch die hier geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr für Verfahren im 1. Rechtszug, die sich aus Nr. 3100 VV ergibt, einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und der entsprechenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).
Die Durchführung eines Termins im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den ersuchten Richter durchgeführt wird, verwirklicht auch den Vergütungstatbestand Nr. 3104 VV. In Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist", wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein.
Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 – 23 W 246/05, Rn 2, juris; vgl. auch mit gleichem Ergebnis OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 6.6.2006 – 1 O 51/06).
AGS 4/2018, S. 207 - 208