Nr. 2102 VV erhält folgende Fassung:

 
Hinweis
 
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen. 30,00 bis 320,00 EUR
  Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.  

In Nr. 2102 VV wird der Gebührenrahmen von bisher 10,00 bis 260,00 EUR auf 30,00 bis 320,00 EUR angehoben. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 175,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" umgewandelt.

[31] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 7.

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