1. Änderung der Gebührenbeträge
Die Gebührenbeträge der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG werden angepasst (ebenso die Gebührenbeträge der Tabelle § 49 RVG). Soweit also in Sozialsachen nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG), gelten auch für die Sozialrechtler ab dem 1.7.2013 die neuen Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 RVG-E.
2. § 14 RVG-E
§ 14 RVG soll folgende neue Fassung erhalten:
§ 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
…
Die bisherigen Sätze 1 bis 3 des § 14 Abs. 1 RVG werden durch die neuen Sätze 1 bis 4 ersetzt. Der bisherige § 14 Abs. 1 S. 4 RVG wird zu § 14 Abs. 1 S. 5 RVG-E. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG bleibt unberührt.
Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in den Vordergrund stellen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG-E). Einkommens- und Vermögensverhältnisse sollen allenfalls ergänzend herangezogen werden können (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG-E). Dies könnte sich in vielen Fällen für den Anwalt günstig auswirken, da gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten häufig bedürftige Auftraggeber zu vertreten sind und dem Anwalt häufig deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebührenmindernd entgegengehalten werden.
Soweit sich die Gebühren in Sozialsachen nicht nach dem Wert richten, ist – im Gegensatz zur Abrechnung wertabhängiger Gebühren – auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie das Haftungsrisiko des Anwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG-E).
3. § 17 Nr. 1a RVG-E
Die bisherige § 17 Nr. 1 RVG, wonach Verwaltungsverfahren, Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils eine gesonderte Angelegenheit sind, wird zum neuen § 17 Nr. 1a RVG-E. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die neue Nummerierung wird lediglich aufgrund der Einfügung einer neuen Nr. 1 (bisheriger § 15 Abs. 2 S. 2 RVG) erforderlich.