1. Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
a) Nr. 2102 VV-E
Nr. 2102 VV erhält folgende Fassung:
2102 |
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen. |
30,00 bis 320,00 EUR |
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Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
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In Nr. 2102 VV wird der Gebührenrahmen von bisher 10,00 bis 260,00 EUR auf 30,00 bis 320,00 EUR angehoben. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 175,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" umgewandelt.
b) Nr. 2103 VV-E
Nr. 2103 VV erhält folgende Fassung:
2103 |
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: |
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Die Gebühr 2102 beträgt |
50,00 bis 550,00 EUR |
Auch in Nr. 2103 VV wird der Gebührenrahmen angehoben, und zwar von bisher 40,00 bis 400,00 EUR auf 50,00 bis 550,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 300,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" umgewandelt.
2. Abschnitte 3 und 4 – Vertretung
a) Überblick
Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 in Teil 2 VV werden grundlegend umgestaltet.
Abschnitt 4 wird insgesamt aufgehoben. Die Geschäftsgebühren für Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (bisher Nrn. 2400, 2401 VV) werden künftig in Abschnitt 3 mitgeregelt.
Darüber hinaus wird es in Zukunft weder bei den Wertgebühren noch bei den Rahmengebühren besondere ermäßigte Gebührenrahmen bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren geben. Stattdessen wird eine vorangegangene Geschäftsgebühr sowohl bei den Wertgebühren als auch bei den Rahmengebühren angerechnet.
Synopse Teil 2 Abschnitt 3 u. 4 VV
bisher |
neu |
Nr. 2300 VV |
Nr. 2300 VV |
Nr. 2301 VV |
aufgehoben |
Nr. 2302 VV |
Nr. 2301 VV |
Nr. 2303 VV |
Nr. 2303 VV |
Nr. 2400 VV |
Nr. 2302 VV |
Nr. 2401 VV |
aufgehoben |
b) Vorbem. 2.3 VV-E
aa) Überblick
Vorbem. 2.3 VV erhält folgende neue Fassung:
Vorbemerkung 2.3
…
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
…
In Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV wird zukünftig die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr eines verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr eines Nachprüfungsverfahrens eingeführt. Die bisherige Regelung zweier verschiedener Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit und ohne Vorbefassung des Anwalts im Verwaltungsverfahren wird sowohl bei den Wertgebühren (Nrn. 2300/2301 VV) als auch bei den Rahmengebühren (Nrn. 2400/2401 VV) abgeschafft (s.u.).
Zugleich werden auch hier Anrechnungsgrenzen eingeführt, und zwar
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bei Wertgebühren nicht mehr als 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV), |
• |
bei Rahmengebühren nicht mehr als 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV). |
Ungeachtet der Umstellung von gesonderten Gebührenrahmen auf eine Gebührenanrechnung bleibt es also dabei, dass der im Nachprüfungsverfahren gegebene geringere Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren berücksichtigt wird, jetzt allerdings durch eine hälftige und zudem der Höhe nach begrenzte Gebührenanrechnung.
Die vorgesehene Umstellung auf eine "echte" Anrechnungslösung kann im Einzelfall zu einem geringeren Gebührenaufkommen führen als bisher. Andererseits findet künftig § 15a Abs. 2 RVG Anwendung, was sich dann insbesondere für die Kostenerstattung auswirkt, an der der Anwalt wiederum in Beratungshilfesachen profitiert, da er dann über § 9 S. 2 BerHG einen höheren Erstattungsanspruch geltend machen kann als bisher.
Zur Abrechnung in Anrechnungsfällen s.u. f) bb) eee).
c) Nr. 2300 VV-E
Nr. 2300 VV erhält folgende neue Fassung:
2300 |
Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist. |
0,5 bis 2,5 |
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Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |
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Dadurch, dass jetzt auch die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmen in Teil 2 Abschnitt 3 VV geregelt ist (Nr. 2302 VV-E), bedarf es einer Abgrenzung der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E zur neuen Nr. 2302 VV-E. Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E lex specialis zu Nr. 2303 VV-E ist und dieser vorgeht. Zum Zwecke dieser ...