§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG soll folgende neue Fassung erhalten:
§ 18 Besondere Angelegenheiten
(1) Besondere Angelegenheiten sind
…
3. Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt …
Nach der bisherigen Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG sind nur Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers erfasst. Dabei ist nicht berücksichtigt worden, dass in manchen Gerichtsbarkeiten – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtspfleger durchgeführt wird, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 197 Abs. 1 SGG).
Damit steht sich dem Wortlaut nach die Anwaltschaft schlechter als nach der BRAGO, nach der Erinnerungen in Kostenfestsetzungsverfahren immer gesonderte Angelegenheiten waren (§§ 37 Nr. 7, 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
Zum Teil hat die Rspr. in wörtlicher Anwendung des Gesetzes eine gesonderte Vergütung abgelehnt.
Zuletzt ist die Rspr. jedoch überwiegend davon ausgegangen, dass hier ein redaktionelles Versehen vorliege, und hat die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als gesonderte Angelegenheit angesehen.
Mit der jetzigen Neufassung ist klargestellt, dass der Anwalt in allen Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine gesonderte Vergütung erhält, unabhängig davon, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Die Vergütung richtet sich in Verfahren, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, nach Nr. 3500 VV.
Maßgebender Gegenstandswert ist gem. § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 RVG das Abänderungsinteresse, also die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem Betrag, dessen Festsetzung im Wege der Erinnerung angestrebt wird.
Beispiel 3: Erinnerung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach Gegenstandswert abgerechnet wird
Der Anwalt legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG, mit dem Reisekosten in Höhe von 90,00 EUR abgesetzt worden sind, Erinnerung ein.
Die Erinnerung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG-E eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Wert von 90,00 EUR.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV-E |
|
|
(Wert: 90,00 EUR) |
20,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
4,00 EUR |
|
Zwischensumme |
24,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
4,56 EUR |
|
Gesamt |
28,56 EUR |
In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, richtet sich die Gebühr für ein Erinnerungsverfahren nach Nr. 3501 VV. Hier ist künftig ein Gebührenrahmen von 20,00 bis 210,00 EUR vorgesehen. Die Mittelgebühr beträgt 115,00 EUR. Zur Bemessung des Gebührenrahmens siehe SG Berlin.
Beispiel 4: Erinnerung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nicht nach Wert abgerechnet wird
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG, mit dem die angemeldeten Anwaltskosten um 150,00 EUR gekürzt worden sind, legt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Erinnerung ein.
Die Erinnerung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG-E eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach Nr. 3501 VV. Ausgehend von der Rspr. des SG Berlin ergäbe sich bei Ansatz der doppelten Mindestgebühr:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV-E |
40,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
8,00 EUR |
|
Zwischensumme |
48,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
9,12 EUR |
|
Gesamt |
57,12 EUR |
Unberührt von der Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG-E bleibt die Regelung des § 16 Nr. 10 RVG. Danach bilden mehrere Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Angelegenheit. Dies betrifft insbesondere wechselseitig eingelegte Erinnerungen oder mehrere aufeinander folgende Erinnerungen, die sich gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss richten.