Der Längenzuschlag gem. Nr. 4016 VV für die Hauptverhandlungstermine v. 22.12.2009 u. 7.1.2010 ist dem Vertreter des Nebenklägers, für dessen Tätigkeit nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV die Vorschriften für den Verteidiger entsprechend anzuwenden sind, zu Unrecht versagt worden. Die Termine waren ausweislich der Ladungsverfügung auf jeweils 9.00 Uhr bestimmt worden, haben ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mit dem Aufruf der Sache jedoch am 22.12.2009 erst um 9.10 Uhr und am 7.1.2010 erst um 9.25 Uhr begonnen.

Die Gebührenvorschrift der Nr. 4016 VV stellt für die Dauer des Termins dem Wortlaut nach auf die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung ab, die mit dem Aufruf der Sache beginnt (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Rspr. und Kommentierung sehen jedoch ganz überwiegend als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Zeitberechnung nicht den Aufruf der Sache – d.h. den tatsächlichen Beginn der Verhandlung – an, sondern den in der Terminsladung angegebenen Zeitpunkt, sofern der Rechtsanwalt – der zu pünktlichem Erscheinen verpflichtet ist – zu diesem Zeitpunkt erschienen ist (vgl. die Nachweise bei Burhoff, RVG, Straf-und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 4110 VV Rn 12 und bei Kotz, NStZ 2009, 414). Abweichend hiervon stellen die Oberlandesgerichte Saarbrücken und Rostock auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung ab (vgl. Burhoff a.a.O.). Der Senat, der die Streitfrage bisher nicht hat entscheiden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 24.1.2006 – 2 ARs 9/06), schließt sich der h.M. an. Diese bezieht sich zutreffend und überzeugend auf die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, nach der dem Rechtsanwalt ein Termin, der überhaupt nicht stattfindet, honoriert wird, sofern der Ausfall des Termins nicht von ihm zu vertreten ist. Dem ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass der vom Rechtsanwalt erbrachte Zeitaufwand stets zu vergüten ist, wenn seine Nutzlosigkeit nicht auf ihn selbst zurückzuführen ist.

Für ein verspätetes Erscheinen des Vertreters des Beschwerdeführers fehlt es nach dem Hauptverhandlungsprotokoll an einem Anhalt. Die Verteidigung des Angeklagten hat sich zu entgegenstehenden Angaben ebenfalls nicht in der Lage gesehen. Dem Beschwerdeführer steht nach alledem der Längenzuschlag zu.

Mitgeteilt vom 2. Strafsenat des OLG Köln

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