RVG VV Nr. 2300 RVG § 14 Abs. 1
Leitsatz
- Dem Anwalt steht bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein Toleranzbereich in Höhe von 20 % zu.
- Dies gilt auch dann, wenn von einer sog. 1,3-Schwellengebühr auszugehen ist. Die Bestimmung einer 1,5-Gebühr ist dann nicht unbillig und folglich vom Erstattungsschuldner zu zahlen (Abänderung des Urteils des OLG Koblenz v. 5.9.2011 – 12 U 713/10, AGS 2011, 536; Bestätigung BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120).
BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11
1 Sachverhalt
Der Kläger begeht vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Neben dem entstandenen Sachschaden hatte er auch Ersatz seiner außergerichtlich aufgewandten Anwaltskosten in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend gemacht.
Das LG hat den Schaden in vollem Umfang zugesprochen, die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten jedoch nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV, weil die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Hiergegen hatte der Kläger Berufung eingelegt und sich auf die Entscheidung des BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120, berufen, wonach dem Anwalt auch bei der sog. Schwellengebühr ein Toleranzbereich von 20 % zustehe, so dass ausgehend von einer 1,3-Schwellengebühr eine 1,5 Geschäftsgebühr (Abweichung um 0,2 = 15 %) nicht unbillig sei.
Das OLG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen (AGS 2011, 536). Es hat jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120) die Revision zugelassen.
Die Revision hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr i.S.d. Nr. 2300 VV zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (nach billigem Ermessen). Ist die Gebühr, wie hier, von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05; VersR 2007, 265; BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX 110/10, NJW 2010, 1603; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn 80 m. w. Nachw.; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn 54 m. w. Nachw. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenzen und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, a.a.O.; Senatsurt. v. 31.10.2006 – XI ZR 261/05, a.a.O.). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena OLGR 2006, 81 und OLG Celle zfs 2010,105) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird nicht – wie das Berufungsgericht meint – dadurch nach oben begrenzt, dass die Anm. zu Nr. 2300 VV bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall "durchschnittlich" ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vorneherein nicht in Betracht.
3. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, warum sein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung einer Gebühr von 1,5 ausgenutzt hat. Er hat den Ansatz der 1,5-Gebühr damit begründet, die Schadenshöhe habe mit 7.000,00 EUR über dem Durchschnitt gelegen, die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Unfalls habe erst nach Einholung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert ...