RVG VV Nrn. 4100 ff. RVG § 45

Leitsatz

Die Gebühr des Verteidigers als Vollverteidiger für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, tätig wird (Anschluss an AG Koblenz, Beschl. v. 16.2.2006 – 2090 Js 7182/05-33 Ds 124/05 = NStZ-RR 2006, 288 = JurBüro 2006, 366).

AG Andernach, Beschl. v. 16.2.2012 – 2030 Js 7439/11.2 DS

1 Sachverhalt

Das Gericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin die zu erstattenden Kosten auf 553,35 EUR festzusetzen.

Als Vertreter der erstattungspflichtigen Landeskasse wurde der Bezirksrevisor bei dem LG Koblenz zu dem Antrag gehört. Er hat erklärt, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV über 140,00 EUR nicht angefallen sei, da eine Tätigkeit des Verteidigers vor Eingang der Anklageschrift aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich sei.

Der Verteidiger erklärte daraufhin, dass der Einlassungstext der Einlassung des Angeklagten vom 28.2.2011 von ihm entworfen, jedoch vom Angeklagten selbst geschrieben wurde.

2 Aus den Gründen

Die Festsetzung dieser Gebühr konnte nicht erfolgen, da die Gebühr erst entsteht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, tätig wird.

Aus den Gerichtsakten ist nicht ersichtlich, dass eine Mandatsübernahme bzw. Beauftragung an den Verteidiger, die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, vor dem Einlassungsschreiben des Angeklagten am 28.2.2011 erfolgt ist.

Vielmehr lässt sich aus der Vollmachtserteilung vom 29.8.2011 folgern, dass die Beauftragung für die Verteidigung insgesamt, auch erst hier erfolgte (vgl. AG Koblenz JurBüro 2006, 366).

Die Absetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV hatte daher, wie geschehen, zu erfolgen.

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