Der Fall, dass eine Partei im Rechtsstreit einen anderen Anwalt beauftragt als zuvor im selbstständigen Beweisverfahren, wird immer wieder nach den Grundsätzen des "Anwaltswechsels" beurteilt. Dies ist meines Erachtens unzutreffend. Es liegt kein Anwaltswechsel vor. Das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass auch zwei verschiedene Aufträge zugrunde liegen. Es wird also nicht der Anwalt gewechselt; es wird vielmehr für das Folgeverfahren ein anderer Anwalt beauftragt.
Insoweit sind meines Erachtens auch die Grundsätze des Anwaltswechsels nicht ohne Weiteres zu übertragen.
Eine Partei muss durchaus das Recht haben, nach Abschluss eines Beweisverfahrens frei zu entscheiden, welchen Anwalt sie in einem weiteren Verfahren beauftragen will.[1]
Entsprechendes ist auch für die Geschäftsgebühr anerkannt. Beauftragt eine Partei außergerichtlich einen anderen Anwalt als im nachfolgenden Rechtsstreit, kann sie sowohl die volle Geschäftsgebühr als auch die volle Verfahrensgebühr anrechnungsfrei erstattet verlangen.[2] Dann kann aber für die Beauftragung eines anderen Anwalts nach einem selbstständigen Beweisverfahren nichts anderes gelten.
Norbert Schneider
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