1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Die Beschwerde ist auch bereits am OLG anhängig. Zwar hat das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht ausdrücklich über die Beschwerde entschieden, aus den Beschlussgründen, die sich vornehmlich mit der Festsetzung des Gegenstandswertes auseinandersetzen, folgt aber, dass eine Entscheidung über beide Beschwerden ergangen ist und die Vorlage hinsichtlich beider Beschwerden erfolgte.

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist unbegründet. Das LG hat den Gegenstandswert für das Verfahren zutreffend mit 25.178,16 EUR bemessen.

Gem. §§ 3 ZPO, 39 ff., 44 GKG ist der Gebührenstreitwert einer Stufenklage, in der Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, mit dem höchsten Anspruch zu bemessen (OLG Rostock, Beschl. v. 15.10.2007 – 6 W 62/07, OLGR 2008, 171 f. m. w. Nachw.). Der höhere Anspruch wird in der Regel der Leistungsanspruch sein, für dessen Bewertung die vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits (§ 40 GKG) maßgeblich sind. Das LG hat diese Erwartungen zutreffend mit dem festgesetzten Gegenstandswert bemessen. Zwar hat die Klägerin ihren Stufenantrag nicht beziffert, was in der Natur der Stufenklage liegt. Sie hat durch ihren Hilfsantrag jedoch zu erkennen gegeben, welche Leistung sie bei Einreichung ihrer Klage erwartet.

Dabei ist der Klägerin zuzugeben, dass sie sich bei Erhebung einer Stufenklage in der misslichen Lage befindet, für den unbezifferten Leistungsanspruch einen Streitwert anzugeben, dessen Höhe sie mangels Auskunft noch nicht abschätzen kann. Dem kann sie aber dadurch begegnen, dass sie in diesem Prozessstadium den Anspruch vorsichtig schätzt. Eine nachträgliche Korrektur des Gegenstandswertes nach Auskunftserteilung ist nicht angezeigt und widerspräche der gesetzlichen Regelung des § 40 GKG.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Auch sie ist aber unbegründet.

Die Kostenentscheidung des LG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das LG den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt hat, war im Hinblick auf den Erfolg der ursprünglich eingereichten Leistungsklage, der eine Erwartung in Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes zugrunde liegt, das Verhältnis zum tatsächlichen Erfolg mit einer Forderung i.H.v. 21.121,90 EUR zu bestimmen. Denn hierin zeigt sich das Maß des Obsiegens und Unterliegens, das für die Kostenentscheidung maßgeblich ist.

Auch insoweit ist die Kostenquote nicht durch Bildung eines hypothetischen geringeren Streitwertes zugunsten der Klägerin zu berechnen, denn sie hat es – wie bereits ausgeführt – in der Hand, ihrem Kostenrisiko dadurch zu begegnen, dass sie den Anspruch bei Einreichung der Stufenklage auf der zweiten Stufe vorsichtig schätzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Kosten nach dem höheren Streitwert entstehen (vgl. OLG Rostock a.a.O.), so dass eine Korrektur der gem. § 92 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht geboten ist. Insofern trägt die Klägerin lediglich die durch ihre Wertvorstellungen hinsichtlich des unbezifferten Zahlungsanspruches zusätzlich entstandenen Kosten (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 25.9.1995 – 2 W 3/95, FamRZ 1996, 883 m. w. Nachw.).

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