Die Entscheidung ist in mehreren Punkten unzutreffend.
Bei einer Stufenklage ist der unbezifferte Leistungsantrag zu schätzen, und zwar an Hand der objektiven Angaben in der Klageschrift.
Dass mit dem Hilfsantrag ein bezifferter Betrag geltend gemacht worden ist, kann dabei durchaus als Indiz herangezogen werden. Es ist jedoch unzutreffend, diesen Wert ohne weitere Prüfung zu übernehmen.
Es entspricht gerade dem Wesen einer Stufenklage, dass sich der Kläger bei Einreichung der Klage nicht festlegen muss, sondern sich die Bezifferung vorbehalten darf. Er kann damit Unwägbarkeiten, die sich im Rahmen der Auskunftsstufe ergeben, Rechnung tragen, sodass er nicht mit Kostennachteilen seinen Klageantrag im Nachhinein korrigieren muss.
Müsste der Kläger an seinem Hilfsantrag festhalten, dann würde man ihm diese Möglichkeit nehmen. Er bräuchte dann auch gar keine Stufenklage mehr einzureichen, sondern hätte sofort beziffert klagen können.
Da sich hier die Abweichung im Rahmen des zu Erwartenden hielt, hätte meines Erachtens der Wert in Höhe des bezifferten Betrages festgesetzt werden müssen. Von einem Unterliegen des Klägers hätte dann nicht ausgegangen werden dürfen.
Abgesehen davon berücksichtigt das OLG bei seiner Kostenentscheidung nicht, dass der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch durchgedrungen ist.
Auch wenn der Auskunftsanspruch dem Leistungsanspruch nicht hinzugerechnet wird (§ 38 FamGKG), ändert dies nichts daran, dass er beim Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen ist.
Entgegen der Auffassung vieler Gerichte hat das Unterliegen und Obsiegen nämlich nichts mit dem Streitwert zu tun. Es ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen und zu prüfen, mit welchen Forderungen der Kläger durchgedrungen ist und mit welchen Forderungen er unterlegen war.
Beispiel
Der Kläger erhebt Stufenklage auf Auskunft und Zahlung. Der Beklagte wird zunächst zur Auskunft verurteilt. Nach Auskunftserteilung beziffert der Kläger seinen Anspruch mit 20.000,00 EUR. Das Gericht spricht ihm 15.000,00 EUR zu.
Der Streitwert beläuft sich gem. § 44 GKG/§ 38 FamGKG auf 20.000,00 EUR, da nur der höhere Wert gilt.
Unterlegen ist der Kläger mit den abgewiesenen 5.000,00 EUR. Obsiegt hat er dagegen mit 15.000,00 EUR Leistung und 5.000,00 EUR Auskunft, insgesamt somit in Höhe von 20.000,00 EUR, sodass sich ein Obsiegens- und Unterliegensverhältnis von 20.000,00 EUR zu 5.000,00 EUR ergibt. Dies bedeutet, dass 4/5 der Kosten dem Beklagen aufzuerlegen sind und der Kläger lediglich mit 1/5 zu belasten ist.
Norbert Schneider