Ich halte die Entscheidung für bedenklich.

Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG hat das Gericht den Verfahrenswert nach "billigem Ermessen" zu bestimmen. Dabei hat es die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG "im Einzelfall" zu beachten.

Der Wert von 4.000,00 EUR ist lediglich der Mindestwert.

Es dürfte wohl einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, grundsätzlich vom Mindestwert auszugehen, ohne zuvor die Kriterien des Einzelfalls zu prüfen.

Ungeachtet dessen ist durch das 2. KostRMoG beabsichtigt, den Mindestwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR anzuheben.[1]

Norbert Schneider

[1] Art. 8 Abs. 1 Nr. 18.

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