RVG §§ 33, 37 Abs. 2

Leitsatz

In Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2012 – 37/11

1 Aus den Gründen

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen (vgl. zuletzt Beschl. v. 15.7.2011 – VfGBbg 59/10, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlass.

2 Anmerkung

Ich halte die Entscheidung für bedenklich.

Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG hat das Gericht den Verfahrenswert nach "billigem Ermessen" zu bestimmen. Dabei hat es die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG "im Einzelfall" zu beachten.

Der Wert von 4.000,00 EUR ist lediglich der Mindestwert.

Es dürfte wohl einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, grundsätzlich vom Mindestwert auszugehen, ohne zuvor die Kriterien des Einzelfalls zu prüfen.

Ungeachtet dessen ist durch das 2. KostRMoG beabsichtigt, den Mindestwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR anzuheben.[1]

Norbert Schneider

[1] Art. 8 Abs. 1 Nr. 18.

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