I. Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Privatgutachterkosten.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Vorschuss wegen Mängeln und Privatgutachterkosten in Höhe von 1.657,09 EUR geltend gemacht. Den Privatgutachter hat er eingeschaltet, um das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Vorprozessual hatte der Kläger schon einen anderen Gutachter mit der Mängelfeststellung beauftragt. Das LG hat der Vorschussklage stattgegeben, die auf Ersatz der Privatgutachterkosten gerichtete Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, für die Einholung eines weiteren, dritten Gutachtens habe keine hinreichende Veranlassung bestanden. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, hat der Kläger die Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat eine Erstattung abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

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