GKG § 41
Leitsatz
Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.
KG, Beschl. v. 12.1.2012 – 8 W 31/11
1 Aus den Gründen
Zutreffend hat das LG den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist gem. § 41 Abs. 1 GKG auf (12 x 1.312,00 EUR + 39,36 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer =) 19.297,42 EUR festgesetzt.
Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Lit. und Rspr. Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeachtet der Anzahl der Kündigungen und der Räumungsgründe gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt zu bemessen ist (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 41 GKG, Rn 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rn 226; OLG München NZM 2001, 749; AG Hamburg WuM 193, 479).
Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, so werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München NZM 2011, 175). Da die Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, das Spiegelbild einer Räumungsklage darstellt, wird der Streitwert einer Feststellungsklage nicht dadurch erhöht, dass sie mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Gegenstand eines Räumungsrechtsstreits ist der Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie viele Kündigungen erklärt worden sind. Streng genommen ist der Anspruch sogar unabhängig davon, ob überhaupt eine Kündigung erklärt worden ist. So kann ein Räumungsanspruch auch auf Nichtigkeit des Vertrags oder Ablauf der Mietzeit bei einem Zeitvertrag gestützt werden.
Anders als im Arbeitsrecht ist nicht die Kündigung der Streitgegenstand, sodass auch bei nachgeschobenen Kündigungen keine Erweiterung des Klageantrags erforderlich ist.
Bedenklich ist allerdings der letzte Satz der Entscheidungsgründe.
So dürfte eine Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, wohl unzulässig sein, da die Kündigung kein Rechtsverhältnis ist und damit nicht Streitgegenstand sein kann. Schon gar nicht handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage, nämlich positiv festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht.
Ungeachtet dessen ist auch bei einer positiven Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses kein Abschlag vorzunehmen, weil § 42 GKG bereits einen privilegierten Streitwert enthält. Dies hat der BGH bereits zum vergleichbaren Fall der Rechtsmittelbeschwer nach § 8 ZPO entschieden.
Norbert Schneider