Die Klägerin begehrt eine höhere Kostenerstattung für die Vertretung durch ihren Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen. Sie bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.

Durch einen Änderungsbescheid beschränkte der Beklagte die Kosten der Unterkunft auf die nach seiner Auffassung angemessene Höhe.

Die Klägerin erhob daraufhin durch ihren Rechtsanwalt Widerspruch, den dieser ausführlich begründete und den Beklagten zugleich aufforderte, die Kürzung der Leistungen umgehend zurückzunehmen und insofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen.

Der Beklagte erließ einen Abhilfebescheid und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet werden, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien. Dies gelte auch für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes.

Der Anwalt der Klägerin beantragte daraufhin die Festsetzung der entstandenen Kosten in Höhe von 690,20 EUR. Darin enthalten waren neben den Kosten des Widerspruchsverfahrens auch eine Geschäftsgebühr für das Verfahren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Antrag nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG). Mit Kostenfestsetzungsbescheid setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Gebühren auf insgesamt 309,40 EUR fest (Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV – 240,00 EUR; Auslagenpauschale Nr. 7002 VV – 20,00 EUR; Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV – 49,40 EUR).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Dagegen hat die Klägerin vor dem SG Klage erhoben und u.a. ausgeführt, dass auch die Gebühren für das Tätigwerden im Hinblick auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Antrag nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG) festzusetzen seien. Dass der Beklagte über diesen Antrag nicht ausdrücklich entschieden habe, ändere nichts. Im Änderungsbescheid sei ausgeführt, dass die höheren Mietkosten nachträglich gewährt würden. Dies stelle auch eine Abhilfe auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Antrag) dar und begründe einen zusätzlichen Gebührenanspruch. Das AdV-Verfahren sei eine getrennt zu behandelnde und abzurechnende Angelegenheit. Dies sei auch schon unter der BRAGO bekannt gewesen und gelte unter dem RVG weiter. Weiterhin hat die Klägerin eine Kostenrechnung für den AdV-Antrag i.H.v. 602,14 EUR eingereicht (Geschäftsgebühr 240,00 EUR; Erledigungsgebühr 240,00 EUR; Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR; Dokumentenpauschale 6,00 EUR; Umsatzsteuer 96,14 EUR). Die Vergütung eines AdV-Antrages sei gesondert gebührenpflichtig. Dies habe auch kürzlich das SG Hannover bestätigt (im dortigen Verfahren nach der BRAGO).

Das SG hat die Klage abgewiesen, da die Kostenfestsetzung durch den Beklagten nicht zu beanstanden sei. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten, die für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglicherweise entstanden seien, existiere nicht. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die Kosten eines Vorverfahrens zu erstatten. Hiervon seien die Kosten eines Antragsverfahrens nicht umfasst.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte hat mit weiterem Bescheid auch die Erstattung der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt und ausgeführt, dass die Entscheidung über den Sofort-Vollzug keine verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 RVG sei, die eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV entstehen lasse. Eine Fallkonstellation mit zwei schon äußerlich getrennten oder zu verschiedenen Zeiten durchgeführten Verfahren läge nicht vor. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück und nahm Bezug auf die Begründung des Bescheides und auf die Argumentation des SG Hannover, wonach Kosten im Antragsverfahren gem. § 63 SGB X nicht zu erstatten seien. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass über den Antrag bereits abschließend durch Urteil entschieden worden sei, so dass es eines Kostenfestsetzungsbescheides nicht bedurft hätte.

Die Klägerin ist im Berufungsverfahren der Auffassung, dass auch der weitere Widerspruchsbescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens werde.

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