Die statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

§ 144 Abs. 4 SGG, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich allein auf gerichtliche Verfahren. In Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über die Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, ist die Berufung durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 11).

Streitgegenstand sind sowohl der Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides als auch der weitere Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der über die später geltend gemachte Gebühr für das Aussetzungsverfahren befunden hat. Die Bescheide regeln einen einheitlichen Lebenssachverhalt, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eine unmittelbare Folge des Rechtsbehelfs darstellt und nur als Annex des Widerspruchs behandelt werden kann. Eines zweiten Klageverfahrens hätte es nicht bedurft.

Gem. § 63 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

Für Anträge nach § 86a Abs. 3 SGG können die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und die Widerspruchsstelle die sofortige Vollziehung aussetzen. Die Widerspruchsstelle ist ab dem Eingang des Widerspruchs zuständig. Damit gehört auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Die entsprechende Kostengrundentscheidung hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 2.5.2007 getroffen.

Für die Höhe der Kosten des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin ist nach § 63 Abs. 2 SGB X zu entscheiden, ob dem Anwalt der geltend gemachte Anspruch auch wirklich in vollem Umfange zusteht. Seine Gebührenforderung muss im Einklang mit dem RVG stehen. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, bestehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies gilt auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).

Die Klägerin kann gem. § 63 SGB X keine gesonderte Erstattung der Aufwendungen für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/Herstellen der aufschiebenden Wirkung beanspruchen. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Es handelt sich vorliegend nicht um eine der in § 17 RVG abschließend (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 191) aufgezählten verschiedenen Angelegenheiten. Insbesondere liegen keine verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG vor. Gem. § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und weitere Beschwerde nach der Beschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 191) wird beispielhaft das baurechtliche Mandat hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung sowie das übliche beitragsrechtliche Mandat im Rahmen der VwGO aufgeführt. Erläutert wird dort, dass auch im Falle eines typischen verwaltungsrechtlichen Mandats es nicht angemessen ist, die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides als eine Angelegenheit zu betrachten. Dies gilt umso mehr deshalb, weil § 80 Abs. 6 VwGO nunmehr vorsieht, dass ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (gerichtlicher Aussetzungsantrag) erst zulässig ist, wenn zuvor ein behördlicher Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und zumindest teilweise abgelehnt wurde. Durch die Novellierung des § 80 VwGO hat der Gesetzgeber den behördlichen Aussetzungsantrag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung aufgewertet. Dem soll in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch entsprochen werden, dass das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird (BT-Drucks 15/1971 S. 191 zu § 17 Nr. 2). Eine vergleichbare Situation besteht aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R = SozR 4-1935 § 17 Nr. 1. Die Entscheidung der zuständigen Stelle über Aussetzung der V...

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