1. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich, nicht aber im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (im Anschluss an OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06).
  2. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen ist die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hat.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.11.2011 – 3 C 1552/11 (36)

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