RVG § 10 BGB §§ 249 ff., 280, 286

Leitsatz

  1. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich, nicht aber im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (im Anschluss an OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06).
  2. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen ist die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hat.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.11.2011 – 3 C 1552/11 (36)

1 Aus den Gründen

Die Klägerseite kann Freistellung von den im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB. Die Beklagte befindet sich seit der Ablehnung der Ansprüche gegenüber dem Vertreter des Klägers im Verzug. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite durfte aufgrund der Nichtzahlung der Beklagten vorgerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragen und diesbezüglich eine Verbindlichkeit in Form von Rechtsanwaltsgebühren eingehen. Diese stellen insoweit einen kausalen und adäquaten Schaden der Nichtzahlung dar, als diese angemessen sind.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs – insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München – 10 U 2476/06, Beschl. v. 19.7.2006). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiellrechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung – fällig …

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerseite aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

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