Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Zugleich hat das Gericht die Einziehung der sichergestellten Waffen nebst Munition angeordnet und den sichergestellten Betrag i.H.v. 18.000 EUR für verfallen erklärt.

Gegen das Urteil haben sowohl der frühere Angeklagte, dem Rechtsanwältin N. als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, als auch die Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen hat, Berufung eingelegt. Noch vor der für den 23.2.2012 terminierten Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte am 12.2.2012 verstorben, wie die Verteidigerin in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat.

Mit Beschl. v. 15.3.2012 hat das LG A. daraufhin das Verfahren nach § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO aber davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gegen diesen der Verteidigerin am 20.3.2012 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz vom 20.3.2012, der am 21.3.2012 beim LG eingegangenen ist, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.4.2012 näher begründet.

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