1. Das SG entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum LSG ist nicht statthaft.
  2. Die Rechtsbehelfe des RVG (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung. § 197 Abs. 2 SGG ist abschließend (Fortführung von LSG Chemnitz v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO).

Sächsisches LSG, Beschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO

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