Einer der Kernpunkte des Vorhabens ist es, die bislang nur den Rechtsanwälten mögliche Beratungshilfe auch auf andere Gruppen auszuweiten. Während § 3 BerHG a.F. hier nur den Rechtsanwalt oder den Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vorsah, besagt zukünftig § 3 Abs. 1 BerHG n.F., dass die Beratungshilfe neben diesen Personen auch – im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung – von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie Rentenberatern gewährt werden kann. § 8 BerHG n.F. stellt klar, dass auch die übrigen Beratungspersonen dann vergütungstechnisch wie Rechtsanwälte zu behandeln sind und die Bestimmungen des RVG insoweit für sie gelten. Das Vorhaben ist – wie bereits kommentiert[12] – bedenklich und wird zwar zu einer größeren Vielfalt in der Beratung führen, aber auch dazu, dass vermehrt in derselben Angelegenheit mehrmals Beratungshilfe beantragt werden wird, weil die einheitliche Angelegenheit bislang unterschiedliche Fachbereiche kennt, die die neue "Fachberatungsperson" aber nicht vollständig abdecken wird. Der bestmögliche Garant für eine umfangreiche, auch fachübergreifende Beratung ist und bleibt der Rechtsanwalt. Alles andere bietet die Gefahr unvollständiger Beratungshilfe oder Fehlauskünfte. Die Beratungsperson ist verpflichtet, die Beratungshilfe zu leisten, und darf sie nur aus wichtigem Grund ablehnen. Dies ergibt sich für Rechtsanwälte aus § 49a BRAO,[13] für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zukünftig in § 65a Steuerberatungsgesetz und in § 51a WPO.[14] Während § 16a BORA solche "wichtigen" Gründe regelt, bedarf es für die neuen Berufsgruppen noch einer entsprechenden Regelung. § 65a des StBerG und § 51a der WPO regeln nur die Grundtatsache, dass "aus wichtigem Grund" abgelehnt werden kann, hingegen keine expliziten Beispiele wie in § 16a BORA. Einen Ablehnungsgrund werden für diese neuen Beratergruppen auch fachübergreifende Themen darstellen müssen.

[12] Lissner, Rpfleger 2012, 501.
[13] Becker, AnwBl 1982, 290 f.; Schoreit/Groß, § 6 BerHG, Rn 2.
[14] Szymborski, DStR 2012, 1984; BT-Drucks 17/11572; BT-Drucks 17/13538.

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