Während die Drucksache 17/11472 gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – den Direktzugang zur Beratungsperson nur noch in absoluten Ausnahmefällen zulassen wollte, sieht die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013 keine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung mehr vor. Die Drucksache 17/11472 ging noch von einer Notwendigkeit der Abschaffung aus. Sie sah die Notwendigkeit der Abschaffung einerseits in der gesteigerten Gebührensicherheit der Rechtsanwälte, die bei einem zuvor erteilten Berechtigungsschein ein höheres Maß an Sicherheit auf eine Liquidation der Vergütung haben und nicht unnötig in Vorwegleistung gehen müssen. Andererseits sollten dadurch die Gerichte bereits die Sachverhalte "filtern" und so entweder verstärkt auf andere Hilfsmöglichkeiten verweisen oder selbst verstärkt Rechtsberatung i.S.d. gerichtlichen Beratungshilfe leisten. Vom Grundsatz der beabsichtigten Abschaffung sollte nur noch in absoluten Ausnahmefällen abzusehen sein. Solche Ausnahmefälle deklarierte die Drucksache 17/11472 in zwei Fällen. Zum einen sollte die nachträgliche Antragstellung dann möglich bleiben, wenn Beratungshilfe durch eine Beratungsstelle i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 3 gewährt worden ist. Zum anderen sollte die nachträgliche Antragstellung in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit möglich bleiben. Zum Grundsatz der besonderen Eilbedürftigkeit wäre jedoch noch das Korrektiv der Unzumutbarkeit der vorherigen gerichtlichen Kontaktierung hinzugekommen. Die Abschaffung stand im Gegensatz zur Meinung der anwaltlichen Standesvertretung. Das Vorhaben war zudem nicht unkritisch zu betrachten. So hätte eine (erhoffte) gesteigerte Beratungsfunktion der Rechtspfleger ein unkalkulierbares Haftungsrisiko mit sich gebracht – was dazu geführt hätte, dass eine solche Rechtsberatung nicht stattgefunden hätte und den Rechtspflegern hier auch kein Vorwurf zu machen gewesen wäre. Zudem hätte der Wunsch im Gegensatz zu den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestanden. Der am 16.5.2013 beschlossene Gesetzesentwurf folgt damit der Empfehlung des Rechtsausschusses und behält die bisherige Lage der nachträglichen Antragstellung bei. Dies wurde von der anwaltlichen Standesvertretung auch so gefordert und – einmal mehr – damit das Kostenrisiko für den (Nicht-)Erhalt der Gebühren im Falle einer nachträglichen Bewilligung durch das Gericht in Kauf genommen. Bestehende Streitfragen – wie z.B. den Unterschriftszeitpunkt oder die nachträgliche Prüfung der Erforderlichkeit – werden durch die Reform damit nicht beseitigt, was unglücklich ist und nicht der Konzeption des Reformvorhabens entspricht. Im Übrigen wird eine Frist von vier Wochen zur nachträglichen Antragstellung eingeführt, § 6 Abs. 2 BerHG n.F. Die jetzt beschlossene Variante erscheint damit auch keinesfalls als gute und praxisgerechte Lösung. Zwar forderte die anwaltliche Standesvertretung die Beibehaltung des unmittelbaren Zugangs. In der anwaltlichen Praxis ist die nachträgliche Antragstellung jedoch wegen des Kostenrisikos unliebsam. Die nun getroffene Konstellation verlangt weiterhin, dass man sich "unmittelbar wegen Beratungshilfe" an die Beratungsperson wendet, so dass die bisherige streitbefangene Rechtslage des Unterschriftszeitpunktes sich nicht erledigen wird. Das Verlangen vieler Gerichte, dass der nachträgliche Antrag auf Beratungshilfe vor der ersten Tätigkeit unterzeichnet sein muss, um damit die zeitliche Reihenfolge eindeutig zu garantieren, wird daher weiterhin vertretbar bleiben. Die Schaffung einer Frist zur nachträglichen Antragstellung macht hingegen in der nun getroffenen Variante keinen Sinn und wird sich auf die Frage des Unterschriftszeitpunktes nicht auswirken (die Frist meint nur, wann der Antrag "körperlich" bei Gericht zu stellen ist, nicht hingegen den Unterschriftszeitpunkt). Bislang gilt die Regelung, wonach die Vergütung erst einzureichen ist, wenn die Gebühren fällig sind, also mit Ende des Mandates. Ein nachträglicher Antrag war bislang dann zusammen mit der Honorarnote erst bei Fälligkeit nachträglich zu stellen. Eine Scheinerteilung war nach h.M. ausgeschlossen. Stattdessen sollte in der antragsgemäßen Vergütungsauszahlung/Vergütungsfestsetzung die konkludente nachträgliche Bewilligung zu sehen sein. Eine Scheinerteilung sollte nach überwiegender Ansicht in der Lit. ausgeschlossen werden, auch um den bislang tätigen Rechtsanwalt zu schützen. So ist Anspruchsinhaber des Scheins der Mandant. Ihm wäre daher der Schein auszustellen. Ausgehend davon, dass die wenigsten Fälle nach vier Wochen beendet sein werden, wird aus der nachträglichen Antragstellung nun ein zweigeteiltes Verfahren, das (für alle Beteiligte) aufwendiger wird. Wird die nachträgliche Beratungshilfe in einem noch nicht abgeschlossenen Mandat nach vier Wochen beantragt, bestünde bei Übersendung des Berechtigungsscheines dazu die potentielle Gefahr von Missbrauch. So könnte der Bürger mit dem so erh...