Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls vor, dass – für den Berater ebenfalls interessant – zukünftig Erfolgshonorare ausgehandelt werden können, aber auch eine Arbeit "pro bono" erfolgen kann. Arbeit ein Berater bekanntermaßen "pro bono", etwa weil ihm die Abrechnungsformalien gegenüber dem Gericht zu aufwendig sind, stellt dieser Berater gegenüber seinen "Kollegen" indes keine der Beratungshilfe vorgehende anderweitige Hilfe dar, wie § 1 Abs. 2 S. 2 BerHG klarstellt. Vermeintlich kostenfreie Beratungsstellen, wie sie vielfach aufgrund von landesrechtlichen Vereinbarungen eingerichtet sind, sind hiervon nicht betroffen. Sie arbeiten regelmäßig nicht "pro bono", sondern stellen an sich eine Sonderform der Beratungshilfe selbst dar, die weiterhin durchaus als andere Hilfen (Ausn. Landesregelungen mit Wahlrecht) in Betracht zu ziehen sind. Das nunmehr dann nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG n.F. mögliche Erfolgshonorar kann hingegen so lange nicht durchgesetzt werden, wie die Beratungshilfebewilligung gültig ist, § 8 Abs. 2 BerHG. Es gilt daher das zu 3. b) Gesagte.

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