Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Beratungshilfe binnen einer Jahresfrist von Amts wegen aufgehoben werden kann. Die Regelung ist als Optionsregelung gestaltet, so dass für die Gerichte keine Verpflichtung hierzu besteht. Der Gesetzesentwurf stellt hier ausdrücklich klar, dass den Gerichten die Möglichkeit einer Kosten-Nutzen-Abwägung verbleibt. Die Staatskasse kann im Übrigen auf die Ermessensentscheidung der Gerichte keinen Einfluss nehmen. Aufgehoben werden kann die Bewilligung der Beratungshilfe dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und sich dies im Nachhinein herausstellt. Eine Aufhebung von Amts wegen ist daher nur bei ursprünglicher Unrichtigkeit denkbar. Wie bisher sind dann Fälle nachträglicher Veränderungen, insbesondere Vermögenserwerb oder Verbesserung des Einkommens nach Erteilung, von einer Aufhebung von Amts wegen ausgenommen, § 6a Abs. 1 BerHG. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres nach Bewilligung erfolgen. Eine vorherige Anhörung des Rechtsuchenden ist nicht erforderlich, aber zweckdienlich. Hiergegen steht dem Rechtsuchenden, nicht der Beratungsperson das Rechtmittel der Erinnerung (dann geregelt in § 7 BerHG) zu. Es ist bereits jetzt absehbar, dass mangels konkreter Vorgabe einer Aufhebung diese "sachbearbeiterabhängig" erfolgen wird. Dies erscheint "unbefriedigend", da sie im einen Sachverhalt vielleicht aufgehoben wird, in einem identischen Sachverhalt indes nicht, weil z.B. das Gericht (unter Umständen sogar derselbe Rechtspfleger) es hier nicht für notwendig erachtet (oder aber durch andere Geschäfte gerade ausgelastet ist). Dies nach außen zu vermitteln – insbesondere wenn identische Personen betroffen sind – wird schwer werden. Zudem ist bereits ein heftiges Debattieren zwischen Staatskasse und Gericht abzusehen.
Die Folgen für den Vergütungsanspruch des Anwaltes oder der sonstigen Beratungsperson sind milde. Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse zunächst unberührt, § 8a Abs. 1 BerHG-E. Nur wenn die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, verliert sie den Anspruch. Bei einer vorherigen Scheinerteilung durch das Gericht wird man davon auszugehen haben, dass der Anwalt oder die sonstige Beratungsperson per se exkulpiert ist, denn hier hat das Gericht zuvor die Voraussetzungen geprüft und hierauf darf der Rechtsanwalt oder die Beratungsperson vertrauen. In den Fällen einer nachträglichen Antragstellung bietet § 4 Abs. 6 BerHG n.F. einen gewissen Grundschutz. In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2) kann die Beratungsperson danach vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. Eine ähnliche Regelung war zuvor in § 7 BerHG a.F. bekannt. Prüft der Rechtsanwalt oder die Beratungsperson hiernach bei Direktzugang die genannten Voraussetzungen, werden böse Überraschungen recht selten sein. Hiernach kann der Anwalt oder die Beratungsperson anhand der Belege selbst prüfen, ob eine Bedürftigkeit gegeben ist oder ob (für den Berater liebsamer) doch "herkömmlich" abgerechnet werden kann. Die Vorschrift liegt daher bereits im grundeigenen Interesse des Beraters, denn niemand wird sich mit den Gebühren der Beratungshilfe begnügen, wenn die Möglichkeit besteht, höher abzurechnen. Nimmt der Berater indes die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 BerHG n.F. nicht vor, wird er fahrlässig handeln, so dass er seinen Gebührenanspruch nicht geltend machen kann. Hat der Berater indes eine nun nach §§ 4, 4a RVG n.F. mögliche Wahlanwaltsvergütung ausgehandelt oder den Mandanten nach § 8a Abs. 4 BerHG n.F. vor der Beratungshilfeleistung auf die Möglichkeit der Geltendmachung der Wahlanwaltsvergütung hingewiesen, kann er nach den geltenden Wahlanwaltsgebühren abrechnen. Siehe hierzu § 8a Abs. 4 BerHG-E. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG n.F. ist er hieran auch nicht mehr gehindert.