Die Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe durch die Beratungsperson selbst ist unter dem Aspekt einer nun möglichen Abrechnung der Wahlanwaltsvergütung einerseits, aber andererseits auch durch die geschaffene Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein ebenfalls interessanter Aspekt für die zukünftigen Berater. Doch die Voraussetzungen für einen solchen Wahlanwaltsanspruch sind ebenfalls keine Selbstläufer. Zum einen besagt § 8 BerHG n.F., dass sonstige Gebührenansprüche (die parallel bestehen) generell nicht durchgesetzt werden können, solange die Beratungshilfebewilligung existent ist. Folglich muss erst einmal die primäre Beratungshilfebindung beseitigt werden. Hierzu besteht nun eine Aufhebungsmöglichkeit in § 6a BerHG n.F. Voraussetzung für diese Aufhebung ist aber, dass die Beratungsperson den Ratsuchenden vorab über die Möglichkeit zur späteren Aufhebung belehrt hat. Vorab bedeutet dabei, dass die Belehrung zwingend vor Mandatsübernahme zu erfolgen hat, so dass der Ratsuchende noch die Möglichkeit hat, sich anderweitig Hilfe zu suchen. Ob die einfache Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die niemals unterbleibende Vollmacht ausreichend als Belehrung oder Hinweis angesehen werden kann, muss bezweifelt werden. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises lediglich in die (anwaltliche) Vollmacht dürfte vielmehr einen Verstoß gegen § 305c BGB darstellen und deshalb nicht Bestandteil des Anwaltsvertrages werden. Insbesondere wenn eine solche Klausel nicht deutlich gekennzeichnet ist und ein Ratsuchender nicht damit zu rechnen braucht (was bei der Inanspruchnahme von Beratungshilfe regelmäßig dem Ratsuchenden unterstellt werden kann, der ja gerade das "Armenrecht" ausschließlich beanspruchen will) dürfte sie überraschend und damit unwirksam sein. Im Übrigen kann gerade von einem bedürftigen, oftmals Migrationshintergrund aufweisenden Personenkreis nicht erwartet werden, dass von einer solchen Klausel Kenntnis genommen wird. Aus der gesetzlichen Formulierung lässt sich vielmehr eine "aktive" Belehrungspflicht ableiten. Ein Antragsrecht besteht für die Beraterperson, mangels Nennung nicht für die Partei selbst. Gleichwohl wird man ihr auch ein solches Antragsrecht zugestehen, denn auch der Rechtsuchende kann den Wunsch hegen, seinem Anwalt oder der sonstigen Beratungsperson doch noch die regulären Gebühren zukommen zu lassen.
Weitere Voraussetzung für die Aufhebung ist, das die Beratungsperson zudem noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat. Eine Ausnahme davon bildet lediglich § 8a Abs. 4 BerHG n.F., wonach im Falle der Ablehnung eines nachträglichen Antrages (Anm.: bei dem immer ein zeitgleicher Vergütungsantrag zwingend zu stellen ist und regelmäßig keine Scheinerteilung mehr stattfindet) normal abgerechnet werden kann, wenn hierauf zuvor (s.o.) hingewiesen wurde. Auch wenn dadurch die Beratungshilfebewilligung aufgehoben wurde, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass auch normal abgerechnet werden kann. Für die Möglichkeit der Abrechnung der Wahlanwaltsvergütung (oder des Erfolgshonorars) bedarf es ebenfalls zuvor eines ausdrücklichen Hinweises bei Mandatsübernahme. Das Gesagte zur überraschenden Klausel gilt auch hier. Voraussetzung einer Aufhebung durch den Berater und einer normalen Abrechnung ist daher einerseits eine zweifache Belehrung im Vorfelde (über die Aufhebungsmöglichkeit und über den Vergütungsanspruch) in aktiver Form sowie eine bislang fehlende Vergütungsantragstellung gegenüber der Staatskasse. Wird die Beratungshilfe dann aufgehoben, geht der Gebührenanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unwiederbringlich unter.