Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen haben (egal wie es zur Aufhebung kam), kann die Staatskasse nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung hierzu vom Rechtsuchenden Erstattung verauslagter Gebühren verlangen.[26] Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Anwalt oder der Beratungsperson scheidet aus.[27] Wurde die Vergütung noch nicht ausbezahlt und die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, so erfolgt keine Vergütungsauszahlung mehr. Wurde die Beratungshilfe aus anderen Gründen aufgehoben, etwa weil anderweitige Hilfen zur Verfügung gestanden haben, scheidet eine Rückforderung vom Rechtsuchenden aus.[28] § 8a Abs. 3 BerHG ist ebenfalls als "Kann-Bestimmung" geregelt, so dass die Rückforderung in geeigneten Fällen im Ermessen der Staatskasse steht. Zuständig ist nicht das Gericht, sondern der Bezirksrevisor. Auch hier werden Diskussionen zwischen Gericht und Staatskasse nicht ausbleiben. Wird die Beratungshilfeaufhebung durch das Gericht veranlasst und erfolgen dann keine Konsequenzen durch die Staatskasse wird man sich zu Recht die Frage des "Sinns" der Aufhebung bspw. v.A.w. stellen. Bei einer solchen unterschiedlichen "Betrachtung" der Staatskasse und des Gerichts dürfte klar sein, dass ein solches "Erlebnis" für das Gericht die Grundlage keiner weiteren Aufhebungen mehr bildet.

[26] Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn 989 bereits zur alten Rechtslage.
[27] Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn 1041 bereits zur alten Rechtslage.
[28] BT-Drucks 17/11472, S. 44.

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