Die Beschwerdeführerin hatte die seinerzeitige Antragstellerin in einem Eilverfahren vor dem SG vertreten. Nachdem das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum LSG ein. In beiden Rechtszügen war die Beschwerdeführerin der damaligen Antragstellerin gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 121 ZPO beigeordnet worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte anschließend beim SG die Festsetzung der nach §§ 45 ff. RVG zu zahlenden Vergütung sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Dabei veranschlagte sie für das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von 310,00 EUR gem. Nr. 3204 VV. Die Urkundsbeamtin beim SG setzte dagegen nur eine Verfahrensgebühr von 160,00 EUR für das Beschwerdeverfahren fest. Sie zog dazu Nr. 3501 VV heran und sprach innerhalb dieses Rahmens die Höchstgebühr zu. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin ist ohne Erfolg geblieben. Ebenso wie die Urkundsbeamtin hat auch der Kostenrichter die Ansicht vertreten, die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren bemesse sich nicht nach Nr. 3204 VV, sondern nach Nr. 3501 VV.

Mit seiner Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr im Kostenfestsetzungsantrag formuliertes Begehren, für das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von 310,00 EUR zuerkannt zu erhalten, unverändert weiter.

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