Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, nachdem das SG im angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG); § 178 S. 1 SGG steht nicht entgegen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschl. v. 4.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E).
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie in vollem Umfang unbegründet ist. Der Beschwerdeführerin steht keine höhere Verfahrensgebühr als die vom SG festgesetzte zu. Denn das SG hat den einschlägigen Gebührenrahmen bereits in höchstmöglichem Umfang ausgeschöpft.
Anzuwenden ist der Gebührenrahmen nach Nr. 3501 VV, der in Teil 3 Abschnitt 5 VV (Überschrift "Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung") steht und eine Betragsspanne von 15,00 bis 160,00 EUR vorsieht; der Gebührentatbestand lautet:
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Ein besonderer Gebührentatbestand innerhalb des Abschnitts 5 ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Nicht zur Anwendung kommen kann der Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV. Der findet sich in Teil 3 Abschnitt 2 VV (Überschrift "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht"). Er lautet: "Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)."
Die Tarifstelle sieht einen Betragsrahmen von 50,00 bis 570,00 EUR vor.
Die Gebührenregelungen des Abschnitts 2 gelten generell für Berufungs- und Revisionsverfahren sowie für die Verfahren vor den Finanzgerichten. Für Beschwerdeverfahren gelten sie aber nur spezifisch, nämlich soweit das jeweilige Verfahren in der enumerativen Benennung nach Vorbem. 3.2.1 VV bzw. Vorbem. 3.2.2 VV aufgeführt ist. Unterabschnitt 1 enthält die Gebührentatbestände bei Berufungen und Verfahren, die mit Berufungen vergleichbar sind, Unterabschnitt 2 die Gebührentatbestände bei Revisionen und revisionsähnlichen Beschwerdeverfahren. Schon Wortlaut und Systematik innerhalb von Abschnitt 2 zeigen unmissverständlich, dass der Katalog über die erfassten Beschwerdeverfahren sehr konkret gefasst und abschließend ist. Vorbem. 3.5 VV bekräftigt dies, indem geregelt wird:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbem. 3.1 Abs. 2 und in den Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV genannten Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die Aufzählung in Vorbem. 3.2.1 VV für lediglich beispielhaft hält. Für diese Ansicht sieht der Senat keinerlei Grundlage. Insbesondere ist es verfehlt, dies aus der Formulierung "Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden" abzuleiten. Denn damit soll geregelt werden, dass neben den Berufungen auch verschiedene (abschließend genannte) berufungsähnliche Verfahren erfasst sein sollen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich also bei Nr. 3204 VV um einen speziellen Tatbestand nur für ganz bestimmte Beschwerdeverfahren – was übrigens auch die Überschrift von Abschnitt 2, die den Ausdruck "bestimmte Beschwerden" enthält, unterstreicht. Im Vergleich dazu verkörpert Nr. 3501 VV den gesetzlichen Regelfall. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zeigt sich damit gerade umgekehrt, als es die Beschwerdeführerin annimmt.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass sich das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem LSG nicht unter einen der Tatbestände der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 bis 9 VV subsumieren lässt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Gesetzgeber in Vorbem. 3.2.1 VV ganz bewusst für einen enumerativen, abschließenden Katalog entschieden hat. Wie die Begründung zum Fraktionsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2003 zeigt, hat der Gesetzgeber in Bezug auf Beschwerdeverfahren eine bewusste und klare Differenzierung getroffen: Die berufungsähnlichen Beschwerdeverfahren sollten unter Abschnitt 2 fallen, die übrigen unter Abschnitt 5 (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 213, linke Spalte unten). Das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist aber gerade nicht der Berufung vergleichbar. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren im eigentlichen Sinn, wie es für die Anwendbarkeit von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vonnöten wäre, sondern um ein Nebenverfahren, das eine rechtliche Akzessorietät zur Hauptsache aufweist. Denn einstweiliger Rechtsschutz wird nur im Vorgriff auf eine Hauptsachestreitigkeit und -entscheidung gewährt; ihm fehlt die wesensmäßige Selbstständigkeit. Die Faktizität, dass häufig ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig ist, ohne dass ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren bei Gericht initiiert wird, bildet nicht die rechtlichen Vorgaben ab, sondern ergibt sich schlicht daraus, dass nicht selten aufgrund eines Ergebnisses im einstweiligen Rechtsschutz (wegen des Wegfalls der Beschwer) eine Erledigung der – noch nicht anhängig gemachten – Hauptsache e...