RVG VV Nr. 2503
Leitsatz
Bereits der Antrag auf Akteneinsicht löst die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV aus.
AG Halle (Saale), Beschl. v. 6.3.2013 – 103 II 211/13
1 Sachverhalt
Das Gericht hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit gewährt. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Behörde legitimierte und Akteneinsicht beantragte. Nach Abschluss der Angelegenheit beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 99,96 EUR, wobei er eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR ansetzte. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung antragsgemäß auf 99,96 EUR fest.
Dagegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, soweit die Festsetzung den Betrag von 35,70 EUR übersteigt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rechtsanwalt in dem Schreiben keine Rechtsausführungen gemacht habe, sodass die Vertretung nicht erforderlich i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG gewesen sei.
Die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV festgesetzt.
Allerdings ist die in der Erinnerung der Bezirksrevisorin vertretene Rechtsauffassung im Ansatz zutreffend. Die Beratung soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. (Beschl. d. Gerichts v. 16.1.2012 – 103 II 1861/10).
Jedoch hat im Schreiben vom 10.1.2013 der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt.
Schon die Beantragung von Akteneinsicht löst aber die Gebühr nach Nr. 2503 VV aus (OLG Naumburg, Beschl. v. 14.12.2012 – 2 Wx 66/12). An der bisherigen entgegenstehenden Ansicht des Gerichts (Beschl. d. Gerichts v. 8.3.2012 – 103 II 4079/10 [= AGS 2012, 239]) wird im Hinblick auf den zitierten Beschluss des OLG Naumburg nicht festgehalten.