Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig und soweit sie sich dagegen richtet, dass der Rechtspfleger die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung des Beschlusses abhängig macht, begründet.
Soweit sie sich gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen als solche richtet, ist sie unbegründet.
Aus den Schriftsätzen des Gläubigers geht hervor, dass dieser sich sowohl gegen die Anforderung des Vorschusses als solche wendet, als auch dagegen, dass der Rechtspfleger die Weiterführung des Verfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung dieses Vorschusses abhängig macht.
Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig.
Das AG – Vollstreckungsgericht – ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zuständig als das Gericht, bei dem der Vorschuss angefordert wurde.
Die Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG gegen die Anforderung des Vorschusses für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 3,50 EUR ist jedoch unbegründet.
Ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann gem. § 17 Abs. 3 GKG verlangt werden.
Danach kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, erhoben werden.
Die Zustellung des Beschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine solche Handlung, da sie gem. § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 u. 4 ZPO an den Antragsgegner bei Stattgabe, bzw. den Antragsteller bei Zurückweisen, von Amts wegen zu erfolgen hat.
Der Gläubiger ist auch vorschusspflichtig i.S.v. § 17 Abs. 3 GKG. Dabei bestimmt die Norm selbst nicht ausdrücklich, wer danach vorschusspflichtig ist. Jedoch kommt als Vorschusspflichtiger jedenfalls der in Betracht, der für die Kosten, die durch den Vorschuss abgesichert werden sollen, haftet.
Der Gläubiger haftet als Vollstreckungsgläubiger für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Dies folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die Kosten des Verfahrens schuldet, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt auch für den Antragsteller im Verfahren über die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung. Gründe warum dies hier entgegen dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 S. 1 GKG anders sein sollte, sind nicht ersichtlich (ebenso LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a T 145/08, NJOZ 2009, 82; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 8.10.1985 – 82 T 369/85, JurBüro 1986, 418; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, GKG § 17 Rn 4; wohl auch Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG 2009 § 17 Rn 1). Gegen eine solche Ausnahme spricht hingegen, dass die Kostenschuld des allgemeinen Zwangsvollstreckungsverfahrens anders als die des Insolvenzverfahrens gem. § 23 GKG oder des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 26 GKG nicht besonders vom Gesetzgeber geregelt wurde (LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a 145/08).
Die Anforderung eines Vorschusses ist auch nach billigem Ermessen geboten, da der Kostenfestsetzungsbeschluss im Interesse des Gläubigers zugestellt wird und diesem grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, die Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner ersetzt zu verlangen (vgl. Preuß, in: BeckOK ZPO, Stand 15.1.2013, § 788 Rn 50).
Als Auslagenpauschale ist eine Summe von 3,50 EUR gem. Nr. 9002 GKG-KostVerz. zu erheben. Der Ausnahmetatbestand von Nr. 9002 GKG-KostVerz. liegt nicht vor, da dieser die Erhebung streitwertabhängiger Verfahrensgebühren voraussetzt, die jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfallen.
Begründet ist die Erinnerung hingegen, soweit der Rechtspfleger sein Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht hat.
Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das GKG es gestatten, abhängig gemacht werden.
Eine Regelung, die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung gestatten würde, findet sich nicht im GKG.
Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für Auslagen ist im GKG in § 17 Abs. 1 S. 2 GKG vorgesehen.
§ 17 Abs. 1 GKG findet jedoch auf die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Anwendung, da diese Regelung nur auf antragsbedingte Handlungen Anwendung findet. Eine solche ist die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses aber nicht. Dabei kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antrag des Gläubigers veranlasst wurde und daher auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als antragsbedingt anzusehen sei. Schon der Wortlaut der Norm spricht eindeutig gegen eine solche Interpretation und für e...