Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Festsetzung der Vergütung der früheren Antragsbevollmächtigten steht gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG entgegen, dass die Antragsgegnerin Einwände erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht gründen, und keine Fallgestaltung vorliegt, in der solches Vorbringen ausnahmsweise als unbeachtlich behandelt werden kann.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren soll aber nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden. Daher ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Stellen sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt durch § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genügt die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im vereinfachten Verfahren – dem Vergütungsfestsetzungsverfahren – auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede inhaltlich näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Der vertretenen Partei bzw. dem vertretenen Beteiligten ist vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, durch die bloße Berufung auf nicht gebührenrechtliche Einwendungen das Erwirken eines Titels im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auszuschließen. Etwas anderes kann anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung "aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.12.2011 – 1 E 123/10; BayVGH, Beschl. v. 23.8.2012 – 22 C 12.1418, Rn 20, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 19.5.2010 – 13 OA 70/10, m.w.N.).

Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG unbeachtlich ist ein außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwand ferner dann, wenn sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Anspruchsgegners im Festsetzungsverfahren ergibt, dass das Vorbringen entweder unter rechtlichem oder tatsächlichem Blickwinkel der erhobenen Forderung schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann, ohne dass zu diesem Zweck auf andere als feststehende Tatsachen zurückgegriffen zu werden braucht oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, deren zutreffende Entscheidung auch nur ansatzweise zweifelhaft sein kann (vgl. zu der Notwendigkeit, dass das Vorbringen des Anspruchsgegners jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen muss, dass die gegen ihn erhobene Forderung unbegründet sein könnte, Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn 138 zu § 11). Rechtlich lässt sich dieser Ansatz mit dem Schikaneverbot des § 226 BGB begründen. Unbeachtlich ist danach ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Unrichtigkeit sich bereits aus Umständen zweifelsfrei ergibt, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind oder die unabhängig hiervon feststehen (z.B. weil eine naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeit oder sonst gesichertes Erfahrungswissen inmitten steht). Als rechtlich unbeachtlich eingestuft werden darf ein Einwand dann, wenn sich für ihn im geltenden Recht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ergebende Stütze finden lässt und dieses Ergebnis auch ohne nähere Befassung mit der Materie auf der Hand liegt. Erfordert die Bewertung einer nicht gebührenrechtlichen Einlassung des Anspruchsgegners im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG demgegenüber eine Würdigung gegenläufigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens der Anspruchsstellerseite, so wird eine Einstufung als unbeachtlich in aller Regel ausschalten. Denn § 11 Abs. 5 S. 1 RVG entzieht hinsichtlich aller nicht gebührenrechtlichen Fragen dem Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten die Befugnis, zu entscheiden, welche von mehreren divergierenden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft bzw. welcher Auffassung bei einander wiederstreitenden Rechtsstandpunkten zu folgen ist (BayVGH, a.a.O., Rn 23).

Diesen Maßstäben folgend vermag der Senat nicht festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen im Festsetzungsverfahren unbeachtlich sind.

Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass hier von beiden Seiten jeweils die von der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern gestellte Rechnung vom 17.9.2008 einmal mit einem eine Verrechnung enthaltenen Zusatz und einmal ohne diesen Zusatz vorgelegt wurde und es deshalb nicht ihre Aufgabe sei...

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