Seit 1979 ist der "DER JAUERNIG" unverwechselbar bekannt, in jeder Juristengeneration, seit nunmehr 34 Jahren. Daran wird sich auch nichts dadurch ändern, dass unausweichliche Gründe Herrn Prof. Dr. Dres. H. c. Rolf Stürner zum würdigen Herausgeber der 15. Aufl. als Nachfolger des am 7.4.2014 verstorbenen Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig gemacht haben. Weder für Studenten, Referendare noch für andere Rechtspraktiker ist der Jauernig jemals wieder aus der Praxis hinwegzudenken. Jede zivilrechtliche Problematik wird – konzentriert auf den Kern – bearbeitet, orientiert an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Falls erforderlich, wird präzise ergänzt durch Hinweise auf das Schrifttum. Kommentiert wird das gesamte BGB und auszugsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dessen Ziel es ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die bisherigen Kommentierungen des Begründers sind von Herrn Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel fortgeführt und neu bearbeitet worden. Er – sowie die übrigen Bearbeiter, Herr Prof. Dr. Christian Berger, Frau Prof. Dr. Astrid Stadler, Herr Prof. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner und Herr Prof. Dr. Arndt Teichmann – sind namhafte Juristenpersönlichkeiten. Die Erweiterung des Autorenteams um einen juristischen Praktiker könn(t)en das Werk zielgerichtet komplementieren. In bewährter Kurzdarstellung erhält der Jauernig stets den Blick für das Wesentliche unter konzentrierter Einbeziehung der dogmatisch notwendigen Informationen und des aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungstands. In die 15. Aufl. einbezogen worden sind das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012, BGBl I S. 2749; das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge vom 16.4.2013, BGBl I S. 795, das die Umsetzung eines neuen Leitbildes mit möglichst gemeinsamer Sorgetragung unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere die Neufassung der §§ 1626a und 1671 BGB und die Aufhebung von § 1672 BGB unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3.12.2009 und des BVerfG v. 21.7.2010 betreffend den Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter, das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln vom 11.3.2013, BGBl I S. 434, das zur Einführung und Neukommentierung des § 555a BGB geführt hat, das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 20.2.2013, BGBl I S. 277, durch das die Regelung der §§ 630a ff. BGB eingeführt wurde. Insoweit die §§ 312–312j BGB und die §§ 355–361 BGB aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 4.7.2013, BGBl I S. 1981, mit Wirkung vom 22.7.2013 neu gefasst wurden, sind sie als Anhang im Kommentar in ihrer aktuellen Fassung abgedruckt. Jahrzehntelang bewährter "Jauernigscher Blick" für das, worauf es ankommt!
Autor: Lotte Thiel
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 5/2014, S. III - IV