Die am Ort des AG ansässige Partei hatte einen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hatte. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat sie die Erstattung seiner Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks beantragt. Das Gericht hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt.

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