Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der wohl einhelligen Rechtsprechung. In Straf- und Bußgeldsachen kann ein Anwalt nicht Verteidiger in eigener Sache sein, sodass ein entsprechender Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt. Möglich ist ein solcher lediglich dann, wenn er sich als Neben-, Privat oder Adhäsionskläger vertritt.

Der Ausschluss der Selbstvertretung steht nicht nur einer Kostenerstattung entgegen, sondern auch einer Übernahme der eigenen Verteidigerkosten im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Auch hier übernimmt die Versicherung nicht die anwaltlichen Gebühren bei einer Selbstverteidigung.[1]

Norbert Schneider

AGS 5/2014, S. 252 - 255

[1] AG Düsseldorf RuS 1990, 206; RuS 1986, 159 = zfs 1986, 272.

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