Die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streiten um den Anspruch des Erinnerungsgegners auf Vergütung seiner Tätigkeiten für die Erinnerungsführerin im Zusammenhang mit dem unter dem Aktenzeichen 5 K 1/10 (vormals: 4 K 1/10] geführten finanzgerichtlichen Rechtsstreit.
Die Erinnerungsführerin erhob mit dem von dem Erinnerungsgegner verfassten und von ihm an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 17.7.2008 Klage wegen der Einkommensteuer 2000 und 2001. Diesem Schriftsatz fügte der Erinnerungsgegner die ihm von der Erinnerungsführerin erteilte Vollmacht bei. Diese von der Erinnerungsführerin unter dem 15.7.2008 unterschriebene Vollmacht erstreckt sich gem. Nr. 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.
Mit Schriftsatz vom 5.9.2008 erweiterte der Erinnerungsgegner die Klage und machte für die Erinnerungsführerin nunmehr auch die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 zum Streitgegenstand. Diesem Schriftsatz fügten der Erinnerungsgegner das Original der ihm von der Erinnerungsführerin unter dem 3.9.2008 zur Einkommensteuer 2002 erteilten Vollmacht bei. Auch diese Vollmacht erstreckt sich gem. Nr. 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.
Am 27.7.2010 führte die seinerzeit zuständige Berichterstatterin einen nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, an dem die Erinnerungsführerin persönlich teilnahm und von dem (dem Erinnerungsgegner angehörenden) Rechtsanwalt M. begleitet wurde. In dem Protokoll ist Rechtsanwalt M. als "ihr" Prozessbevollmächtigter, d.h. als Verfahrensbevollmächtigter und -vertreter der Erinnerungsführerin aufgeführt. Nach dem Protokoll über den nichtöffentlichen Erörterungstermin hat die Erinnerungsführerin in diesem Termin der Beratung, Unterstützung und Vertretung durch den anwesenden Rechtsanwalt M. nicht widersprochen.
Am 27.4.2012 führte die seinerzeit zuständige Berichterstatterin einen weiteren nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, an dem die Erinnerungsführerin wiederum persönlich teilnahm und wiederum von dem (dem Erinnerungsgegner angehörenden) Rechtsanwalt M. begleitet wurde. In dem Protokoll ist Rechtsanwalt M. als "ihr" Prozessbevollmächtigter, d.h. als Verfahrensbevollmächtigter und -vertreter der Erinnerungsführerin, aufgeführt. Nach dem Protokoll über den nichtöffentlichen Erörterungstermin hat die Erinnerungsführerin in diesem Termin der Beratung, Unterstützung und Vertretung durch den anwesenden Rechtsanwalt M. nicht widersprochen.
Mit Schreiben vom 8.8.2012 zeigte der Erinnerungsgegner dem Gericht an, dass er das Mandat mit an die Erinnerungsführerin gerichtetem Schreiben vom selben Tage niedergelegt habe, und legte dazu eine Kopie dieses an die Erinnerungsführerin gerichteten Schreibens vor. Aus dieser Kopie geht hervor, dass der Erinnerungsführerin mit diesem Schreiben auch eine Abschlusskostennote übersandt wurde.
Mit Schriftsatz vom 29.8.2012 – der am 31.8.2012 bei Gericht einging – beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Erinnerungsführerin. In dem Antrag wurde unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 76.496,49 EUR die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (1.920,00 EUR), einer 1,2-fachen Terminsgebühr (1.440,00 EUR) sowie Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie eine Dokumentenpauschale für 78 Ablichtungen zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht. Auf den sich danach ergebenden Gesamtbetrag (4.183,45 EUR) brachte der Erinnerungsgegner einen gezahlten Vorschuss (192,78 EUR) zur Anrechnung, so dass sich ein Betrag von 3.990,67 EUR errechnete.
Die hierzu angehörte Erinnerungsführerin teilte mit Schreiben vom 18.9.2012 mit, dass sie gegen den Vergütungsanspruch der Erinnerungsgegner die Einrede der Verjährung erhebe. Zudem sei der geltend gemachte Vergütungsanspruch – teilweise – erfüllt worden und im Übrigen im Auftragsverhältnis eine Vergütung ausgeschlossen worden.
Der Erinnerungsgegner erwiderte hierauf, dass die Mandatskündigung mit Schreiben vom 8.8.2012 erfolgt sei, weil die Erinnerungsführerin die ihr erteilte Vorschusskostennote vom 4.5.2012 über 1.428,00 EUR nicht beglichen habe. Es sei lediglich eine Teilzahlung erfolgt, die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsantrages berücksichtigt worden sei. Die weitergehenden Einwände der Erinnerungsführerin seien unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Nachdem hierauf eine Reaktion der Erinnerungsführerin ausgeblieben war, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu zahlende Vergütung mit Beschl. v. 26.11.2012 (Aktenzeichen: 5 K 1/10) auf 2.965,48 EUR fest. Gleichzeitig folgte sie dem Antrag des Erinnerungsgegners auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab dem 31.8.2012 mit fünf Prozent...