Leitsatz

Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht nur für den nicht vorbefassten Verteidiger.

OLG Dresden, Beschl. v. 13.3.2014 – 2 Ws 113/14

1 Aus den Gründen

Dem Beschwerdeführer steht weder die Gebühr der Nr. 2102 VV noch diejenige der Nr. 4130 oder 4131 VV zu.

Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sieht nur einem Rechtsanwalt zu, der bislang noch nicht gerichtlich tätig geworden und mit der Sache auch noch nicht befasst gewesen ist. Hat der Rechtsanwalt den Angeklagten jedoch bereits vertreten bzw. ist er diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug und ist mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten (KG AGS 2006, 433; so auch Burhoff, a.a.O. Nr. 4130 VV Rn 3 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.

Entnommen von www.burhoff.de

2 Anmerkung

Von einem Strafsenat hätte man eigentlich mehr an Sachkunde in strafrechtlicher und gebührenrechtlicher Hinsicht erwarten dürfen.

Der Gebührentatbestand der Nr. 2101 VV setzt nicht voraus, dass der Anwalt nicht schon im Ausgangsverfahren beauftragt war. Der Ausschluss bei Vorbefassung galt nach der vergleichbaren Vorschrift der BRAGO (§ 20 Abs. 2 BRAGO). Dieser Ausschluss ist aber nicht in das RVG übernommen worden.[1]

Die Einlegung von Rechtsmitteln gehört in Strafsachen noch zur Ausgangsinstanz. Insoweit ist dem OLG Recht zu geben. Die Prüfung der Erfolgsaussicht ist jedoch eine neue Angelegenheit. In Strafsachen kann zudem die Erfolgsaussicht erst zuverlässig geprüft werden, wenn das Urteil vorliegt, was aber wiederum eine vorherige Rechtsmitteleinlegung erfordert. Häufig ergeben sich erst aus den schriftlichen Urteilsgründen Anhaltspunkte, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden kann.

Norbert Schneider

AGS 5/2014, S. 221

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 2100 VV Rn 6; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 2100 VV Rn 2.

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