Nach dem Erfolg der 1. Auflage waren zwei Dinge klar:
Eine 2. Auflage wird es geben und bei einem Norbert Schneider wird sie nicht lange auf sich warten lassen.
In der Tat war das Inkrafttreten des 2. KostRMoG Anlass genug, sofort tätig zu werden. Und wer Norbert Schneider kennt, weiß, dass er es nicht bei einer Neuauflage des Anwaltkommentars und immerhin schon bereits zwei Auflagen seines Buches "Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte" belässt, sondern schnell und kompetent wie gewohnt auch seine "Restliteratur" auffrischt und aktualisiert.
Der gute überschaubare Aufbau des Werkes ist ebenso beibehalten worden wie der flüssige Schreibstil. Der Aufbau folgt dem Schema eines Seminarskriptes bzw. eines Lehrbuches und macht es demgemäß auch dem Anfänger leicht, sich im RVG zurechtzufinden und für das konkrete Problem eine Lösung zu erarbeiten.
Die 2. Auflage verdient natürlich dort besondere Aufmerksamkeit, wo die maßgeblichen Gesetzesänderungen vorzufinden sind.
Anders als im Anwaltkommentar sind hier bereits auch die gravierenden Änderungen bei der Beratungshilfe und bei der Prozesskostenhilfe dargestellt und abgearbeitet (vgl. S. 144 f. und 209 f.).
Ferner empfiehlt es sich, sich mit den wichtigen Kapiteln in § 17 und § 18 eingehend zu beschäftigen.
Die Abrechnung der Gebühren in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten hat sich durch das 2. KostRMoG ganz erheblich verändert. Zu Gunsten des im Zivilrecht schon lange bekannten Anrechnungsverfahrens gibt es in diesen beiden Rechtsgebieten keine Reduzierungstatbestände mehr im Gesetz. Dies führt keineswegs zu einer Besserstellung der Honorierung von Rechtsanwälten und erfreut aufgrund der Vorschrift von § 15a RVG allenfalls die Kostenerstattungsgläubiger. Ebenso wichtig sind selbstverständlich – zumindest für die nähere Zukunft – die Vorschriften des Übergangsrechts (vgl. S. 106 f.), was anhand von zahlreichen Beispielen – wie bei Schneider üblich – erläutert und erklärt wird.
Im Kapitel Vergütungsvereinbarungen (vgl. § 3, S. 49 f.) wird die neue Rechtslage insbesondere im Rahmen der Beratungshilfe erläutert und zutreffend darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen auch dort seit dem 1.1.2014 zulässig sind.
Bei der Darstellung des Erfolgshonorars in § 4a RVG hätte man eine wesentliche Änderung allerdings erwähnen sollen, nämlich die, dass seit dem 1.1.2014 gerade dort Erfolgshonorarvereinbarungen gestattet werden, wo sie früher praktisch verboten waren, nämlich dort, wo die Voraussetzungen für Beratungs- oder Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG).
Aber so ein kleiner Wermutstropfen kann natürlich den positiven Gesamteindruck auch und gerade beim Kapitel Vergütungsvereinbarung (vgl. nur dort die zahlreichen Muster) nicht wirklich trüben. Es bleibt auch hier der leicht abgewandelte Satz von Loriot:
Ein Leben ohne den Schneider ist möglich, aber sinnlos.
Autor: Herbert P. Schons
Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg
AGS 5/2014, S. III