Leitsatz
- Auch dann, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Notarvertrag ausgeschlossen haben, ist ein Wert für Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen.
- Insoweit kann es aber der Billigkeit entsprechen, lediglich den Mindestwert von 1.000,00 EUR anzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.2.2014 – 13 WF 157/14
1 Aus den Gründen
Die nach §§ 59, 57 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 u. 2, Abs. 5 u. Abs. 7 FamGKG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie erreicht die erforderliche Beschwer.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht den Verfahrenswert zutreffend auf 1.000,00 EUR festgesetzt hat. Die Ehegatten hatten hier durch Notarvertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zwar bedarf es auch in solch einem Fall aufgrund der Prüfungstätigkeit des FamG (§§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG) und der auszusprechenden Negativfeststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG) einer Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1813 [= AGS 2011, 389] u. OLG Celle FamRZ 2010, 2103 [= AGS 2010, 39]). Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347). So lag der Fall hier.
2 Anmerkung
Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach
stellt das Gericht das in der Beschlussformel gemäß § 224 Abs. 3 FamFG fest. Eine Vereinbarung im Sinne der §§ 6 ff. VersAusglG liegt auch vor bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Feststellung des Gerichts nach § 224 Abs. 3 FamFG ist eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die materiell rechtskräftig wird. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach Eintritt der Rechtskraft der negativen Feststellungsentscheidung ausgeschlossen, sodass auch dann, wenn nicht ausgeglichen, sondern nur festgestellt wird, dass der Ausgleich unterbleibt, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat, weil der Versorgungsausgleich grundsätzlich nach Einleitung der Ehesache von Amts wegen zu prüfen ist. Auch die am Verfahren beteiligten Anwälte müssen sich im Falle einer (negativen) Feststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG mit der Sache befassen. Sie haben z.B. im Rahmen des § 3 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob ein Antrag zu stellen ist, damit es zur Durchführung des Ausgleichs kommt, insoweit dies wirtschaftlich vorteilhaft für den Auftraggeber ist. Im Fall des § 6 VersAusglG ist die materielle Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 8 VersAusglG erforderlich und beachtlich, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält und wirksam ist. Im Fall des § 27 VersAusglG sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung sämtliche Anrechte und Umstände gegeneinander abzuwägen und im Falle der Geringfügigkeit von Anrechten insbesondere zu prüfen, ob ein Ausgleich dennoch stattzufinden hat.
Die Entscheidungen des AG und OLG sind insoweit inhaltlich zutreffend; eine Wertfestsetzung war durch das Vordergericht jedenfalls vorgenommen und vom Obergericht bestätigt worden. Das "Ob" stimmt, das "Wie" ist fraglich. Die Rechtsprechung geht – entgegen OLG Koblenz – teilweise davon aus, dass auch in den Fällen der so genannten negativen Feststellungsentscheidung nicht grundsätzlich der Mindestwert, sondern je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten festzusetzen sind. Dies gilt auch dann, wenn Anrechte nicht bekannt und Auskünfte erst gar nicht eingeholt worden sind. Die Anrechte können – wie beim Nettoeinkommen des Werts der Ehesache – durch Nachfrage bei den beteiligten Eheleuten ermittelt werden. Nur dann, wenn Anrechte nicht benannt oder bekannt oder die Anrechte unterhalb des Werts des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG gelegen sind, ist mit dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also mit 1.000,00 EUR zu bemessen. In der Ehesache würde das Gericht schließlich auch nicht auf die Idee kommen, grundsätzlich den Mindestwert anzusetzen, ohne bei den beteiligten Eheleuten das Nettoeinkommen zur Festsetzung des Verfahrenswerts zu erfragen. Unbilligkeiten hinsichtlich Umfang und Aufwand des Verfahrens können regelmäßig über § 50 Abs. 3 FamGKG ausgeglichen werden. Nachfolgend der Rechtsprechungsüberblick in den Fällen der Negativfeststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG:
Gericht |
§ 224 Abs. 3 FamFG |
Inhalt der Entscheidung |
OLG Düsseldorf AGS 2010, 398 = FuR 2010, 525 = FamRZ 2010, 2102 = JurBüro 2011... |