Die Antragstellerin hatte vor dem FamG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.791,53 EUR eingereicht. Das FamG hat der einstweiligen Anordnung stattgegeben und den Verfahrenswert auf den hälftigen Wert des geltend gemachten Betrages, also 3.895,76 EUR, festgesetzt. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den vollen Wert des geltend gemachten Betrages festzusetzen. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat antragsgemäß festgesetzt.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren entsprechend der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses – § 35 FamGKG – auf 7.791,53 EUR festzusetzen. Zwar ist gem. § 41 FamGKG in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist. Eine Überschreitung des hälftigen Hauptsachewertes ist jedoch dann angezeigt, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 41 FamGKG Rn 8). In einem solchen Fall hat nämlich die einstweilige Anordnung keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache mehr. Geht es – wie vorliegend – um die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses, liegt regelmäßig ein solcher Fall vor mit der Folge, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren der volle Wert des geltend gemachten Anspruchs und nicht der halbe Wert zu berücksichtigen ist. Denn das Gericht kann gem. § 246 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung unanfechtbar (§ 57 Abs. 1 S. 1 FamFG) die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses anordnen. Insoweit kommt dem Umstand, dass eine einstweilige Anordnung keine Rechtskraft erlangt, vielmehr gem. § 54 FamFG abänderbar ist, im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes in einem solchen Fall keine maßgebliche Bedeutung zu (so aber OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2013 – 10 WF 230/13 und das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss).
Der Festsetzung des vollen Wertes des geltend gemachten Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass das AG den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zurückgewiesen hat. Denn gem. § 34 S. 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, folglich allein maßgebend, dass bei erfolgreichem Antrag ein Hauptsacheverfahren obsolet geworden wäre (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11). Nach alledem ist die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig – wie auch hier – mit dem vollen Wert anzusetzen (vgl. Keske, in: Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., 17. Kap. Rn 52, 68; Prütting/Helms/Klüsener. a.a.O. § 41 FamGKG Rn 8; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13; a.A. OLG Celle a.a.O.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt u. FAFamR Dieter Hausmann, Heinsberg
AGS 5/2014, S. 237 - 238