Leitsatz
Erfolgt nach Ergehen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und vor Ergehen einer positiven Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Anwaltswechsel, kann der "neue" Anwalt Gebühren nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO abrechnen.
VG Göttingen, Beschl. v. 23.3.2015 – 2 B 220/14
1 Aus den Gründen
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.7.2014 ist gem. §§ 164, 165, 151 VwGO statthaft und begründet.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hatte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg gegen ihre Überstellung nach Polen gewandt. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ließ sie sich durch einen anderen Anwalt vertreten und hatte Erfolg. Auf den Antrag der Antragstellerin setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die an die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts fest. Hiergegen richtet sich die Kostenerinnerung. Das Gericht folgt im Ergebnis der Rspr. des 2. Senats des OVG Niederachsen, das in seinem Beschl. v. 31.3.2014 – 2 MC 310/13 – ausgeführt hat:
"Im Ergebnis zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale nebst Umsatzsteuer) hat. Allerdings stehen der Geltendmachung der Kosten die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen."
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das gilt auch für die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2011 – 17 E 1418/10, juris Rn 26). Gem. § 16 Nr. 5 RVG handelt es sich bei dem Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung um dieselbe Angelegenheit. Anderes folgt hier nicht daraus, dass für das Abänderungsverfahren der Senat – und nicht mehr das VG – zuständig war. Denn der Senat war für das Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht der Hauptsache zuständig, so dass kein Fall des § 17 Nr. 1 RVG vorlag (vgl. hierzu auch den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz v. 9.12.20 zitierten Beschl. des VGH Baden-Württemberg v. 8.11.2011, vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 13.10.1989 – 1 S 2721/89).
Liegt allerdings ein Fall vor, in dem – wie hier – der Antragsteller im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, kann der "neue" Rechtsanwalt noch einmal dieselben Gebühren verdienen, die bereits ein anderer Rechtsanwalt in derselben Sache verdient hat; § 15 Abs. 2 RVG steht der Entstehung des Gebührenanspruchs hier also nicht entgegen. Allerdings – und dies trägt der geäußerten Rechtsansicht der Beklagten Rechnung – hat die Gegenpartei diese Kosten nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erstatten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl., 2013, § 15 Rn 21).
Vor diesem Hintergrund kommt eine Festsetzung der geltend gemachten Kosten nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht vorliegen. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Alternative setzt voraus, dass der Anwaltswechsel nicht auf einem Verschulden des Beteiligten oder einem ihm nach dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Das ist hier nicht erkennbar. Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, ist zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 – XII ZB 183/11, MDR 2012, 1436 [= AGS 2013, 94]). An das Vorliegen eines "notwendigen" Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 – I-17 W 109/12 u.a., JurBüro 2013, 590 u. juris Rn 14 ff. [= AGS 2013, 568], u. v. 24.9.2010 – I-17 W 190/10 u.a., AGS 2011, 321 u. juris Rn 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 – I-17 W 109/12 u.a., JurBüro 2013, 590 u. juris Rn 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.“
Dem ist das OVG Münster mit Beschl. v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A (AuAS 2015, 250) mit folgenden Überlegungen entgegen getreten:
"Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 EUR festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abä...