Der Antragsteller suchte am 18.8.2014 das Büro seines Prozessbevollmächtigten auf, legte dort ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten seiner getrennt lebenden Ehefrau vor und begehrte Beratung. Zudem unterzeichnete er eine Vollmacht. Da sich der Prozessbevollmächtigte zu dieser Zeit im Urlaub befand, setzte seine Kanzleikollegin ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau auf, in der sie die Interessenwahrnehmung anzeigte, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung für den 29.8.2014 hinwies. Eine rechtliche Beratung fand am 18.8.2014 nicht statt. Am 29.8.2014 fand sodann ein Beratungsgespräch zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten statt und der Antragsteller füllte einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe aus. Diesen Antrag übersandte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 23.9.2014, eingegangen bei Gericht am 24.9.2014, nebst des bislang erfolgten Schriftverkehrs zwischen den Prozessbevollmächtigten der Eheleute und eines Schreibens des Jobcenters.

Das Gericht lehnte die Bewilligung von Beratungshilfe unter Hinweis auf den Ablauf der von § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG gesetzten Vier-Wochen-Frist ab. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht auf die eigentliche Beratung vom 29.8.2014, sondern auf das erste Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe mit Schreiben vom 18.8.2014 an die Gegenseite für den Fristbeginn ankomme.

Gegen Beschluss legte der Antragsteller Erinnerung ein. Seiner Auffassung nach kommt es für den Beginn der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG auf den Tag der Beratung und nicht auf die Vereinbarung eines Termins und die Bitte an die Gegenseite um Fristverlängerung an.

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