Diese Frage stellt sich nur dann, wenn man dem OLG Stuttgart und dem LG Berlin folgend eine Prüfungskompetenz des UdG verneint. Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 BerHG. Eine Vertretung ist aber nur erforderlich, wenn der Rechtssuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Folgt man der in der Rspr. vereinzelt aufgetretenen Auffassung, wonach keinerlei Prüfung der Erfolgsaussicht zu erfolgen habe, wäre eine verbleibende Möglichkeit zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung, dass der vom Gericht erteilte Berechtigungsschein zunächst auf eine Beratung beschränkt wird. Dies hätte zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach seiner Beratung eine Einschätzung zur Erforderlichkeit vornehmen könnte und diese Einschätzung dann vom zuständigen Rechtspfleger im Rahmen einer Erweiterung der zunächst beschränkten Beratungshilfe geteilt werden könnte. Diese Verfahrensweise ist gänzlich unpraktikabel, da sie das Bewilligungsverfahren in weitere Schritte aufteilt, und darüber hinaus auch nicht vorgesehen. Es würde zu nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen kommen und zu einem deutlichen Ressourcenverbrauch. Eine gänzliche "Vorabentscheidung" bereits bei Erteilung des Berechtigungsscheines, um diese Zweiteilung zu vermeiden, fällt ebenso aus. Sie wäre contra legem, da insbesondere die Gesetzesfassung ab 1.1.2014 eine Entscheidung über die Vertretung zeitlich nach der Beratung, also auch nach Bewilligung ansiedelt ("…wenn der Rechtssuchende nach der Beratung…"). Letztlich kann das Gericht aber die Frage, ob eine Vertretung erforderlich wird oder nicht, auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Beratungshilfe noch gar nicht entscheiden. Dies soll nach dem LG Berlin eine Schwachstelle des BerHG darstellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Beratungshilfegesetz derzeit nach der Kommentierung, ab 1.1.2014 auch expressis verbis im Gesetzeswortlaut die zeitliche Entscheidung über die Erforderlichkeit nach der erfolgten Beratung sieht ("…wenn der Rechtsuchende nach der Beratung…"). Denn erst nach dem anwaltlichen Gespräch und der dortigen Informationsgewinnung ergeben sich vielfach Konstellationen, die eine Entscheidung über das weitere Vorgehen ermöglichen. Die Beschränkung wurde daher bislang stets abgelehnt. Die Entscheidung über die Beratungshilfebewilligung ist von dem späteren Festsetzungsverfahren zu trennen. Müsste der Streit um die (zukünftig erst entstehenden) Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bereits im Bewilligungsverfahren ausgetragen werden, wäre einerseits das Festsetzungsverfahren obsolet, andererseits würde das ohnehin schwerfällige Bewilligungsverfahren mit sachfremden Inhalten belastet und zum Nachteil einer wirksamen Rechtsverfolgung der bedürftigen Partei in die Länge gezogen. Nachdem im Rahmen der Verwirklichung der Reformvorhaben zur Beratungshilfe Konstellationen der Beschränkung der Beratungshilfe jedoch explizit nicht umgesetzt wurden, ist auch davon auszugehen, dass sie nicht dem gesetzlichen Willen entsprechen.