Vorliegende Abhandlung soll sich mit der in der Rspr. unterschiedlich bewerteten Frage befassen, ob die Erforderlichkeit der Beratungshilfe-Vertretungshandlung bei Gebührenfestsetzung vom Urkundsbeamten noch geprüft werden darf oder nicht. Eingegangen werden soll dabei besonders auf die Frage und die Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit für das Beratungshilfebewilligungsverfahren einerseits und für das Verfahren über die Gebührenfestsetzung andererseits. Gleichzeitig soll sich die Abhandlung mit der Frage beschäftigen, ob im Umkehrschluss eine Beschränkung der Beratungshilfebewilligung zunächst nur auf eine Beratung möglich ist. Schlussendlich sollen auch "Optionen" aufgezeigt werden, wie selbst bei anderer Auffassung eine Prüfung entsprechend der gesetzlichen Aufgabe in § 2 BerHG möglich bleibt.

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