Die Beratungshilfe wird durch den zuständigen Rechtspfleger geprüft und dann bewilligt. Eine Beschränkung des Berechtigungsscheines auf eine "Beratung" ist systemfremd und contra legem. Der Zeitpunkt der Frage, ob Beratungshilfe in Beratung oder auch in Vertretung besteht, ist derjenige nach anwaltlicher Beratung. Hier entscheidet zunächst der Rechtsanwalt in eigenem Ermessen.[48] Dieses Ermessen wird jedoch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Gebühren überprüft. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.[49] Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Es ist dabei auf den Einzelfall abzustellen.[50] Ob dabei ein Vergleich zu einem "Durchschnittsbürger" oder einem "Normalverdiener"[51] angebracht ist, ist umstritten.[52] Es sollten jedenfalls – abgestellt auf den typischen Personenkreis der Beratungshilfe Beanspruchenden und auf deren Rechtsunkundigkeit – keine allzu hohen Anforderungen an die Erforderlichkeit gestellt werden.[53] Die Prüfung der Erforderlichkeit ist auch speziell[54] nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts bei Gebührenfestsetzung zu prüfen.[55] Die Frage der Erstattungsfähigkeit angefallener Gebühren ist – wie die Frage der Angelegenheit – eine kostenrechtlich zu betrachtende Frage, die nicht unter § 24a RPflG und damit auch nicht unter die Frage des Bewilligungsverfahrens zu subsumieren ist.

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz

AGS 5/2015, S. 209 - 213

[48] Lindemannn/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 2 Rn 4.
[50] Lindemannn/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 2 Rn 4.
[51] So Nöcker, Rpfleger 1981, 2 ff.; wohl auch: BVerfG NZS 2011, 335.
[52] Ablehnend etwa: Lindemannn/Trenk-Hinterberger, BerHG § 2 Rn 4.
[53] Lindemannn/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 2 Rn 4.
[54] BT-Drucks 17/11472, S. 37.
[55] OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2007 – 3 W 1135/07 n.v.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O, Rn 969; LG Aachen AnwBl 1997, 293; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe, a.a.O., Rn 345.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?